Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 3 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)
G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
|
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
|
§ 3 Unbeschränkte Geltendmachung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
Den Beschränkungen des § 2 unterliegen nicht
- 1.
- Ansprüche, die von einer nach dem 8. Mai 1945 zur Verwaltung der Vermögen bestellten Person begründet worden sind;
- 2.
- Ansprüche aus im Grundbuch eingetragenen Rechten an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind.
Zitierungen von § 3 Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SoVwAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SoVwAbwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 SoVwAbwG Gläubigeraufruf
... (2) Keiner Anmeldung bedürfen 1. Ansprüche im Sinne des § 3 Nr. 2; 2. Ansprüche auf öffentliche Abgaben; 3. ...
§ 20 SoVwAbwG Beendigung der Abwicklung von Kreditinstituten in der Rechtsform der Aktiengesellschaft in Sonderfällen
... Ansprüche, die nach der Bekanntmachung geltend gemacht werden, in Anwendung der §§ 2 bis 7 zu befriedigen. Die Ansprüche verjähren zwei Jahre nach der Bekanntmachung. ...
§ 23 SoVwAbwG Beendigung der Abwicklung sonstiger Kreditinstitute des privaten Rechts in Sonderfällen
... Treuhandschaft haften die Berechtigten nur für die Ansprüche, die nach den §§ 2 bis 7 gegen den Treuhänder hätten geltend gemacht werden können. Ansprüche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1568/a22249.htm