Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 3 Unbeschränkte Geltendmachung
Den Beschränkungen des §
2 unterliegen nicht
- 1.
- Ansprüche, die von einer nach dem 8. Mai 1945 zur Verwaltung der Vermögen bestellten Person begründet worden sind;
- 2.
- Ansprüche aus im Grundbuch eingetragenen Rechten an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind.
interne Verweise§ 17 SoVwAbwG Gläubigeraufruf ... (2) Keiner Anmeldung bedürfen 1. Ansprüche im Sinne des § 3 Nr. 2; 2. Ansprüche auf öffentliche Abgaben; 3. ...
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