(1) Bei Ansprüchen, die nach den vor dem 9. Mai 1945 getroffenen Vereinbarungen zu verzinsen waren, sind Zinsen mit dem vereinbarten Zinssatz, bei Sparguthaben mit drei vom Hundert, bei sonstigen Guthaben mit eins vom Hundert zu berücksichtigen. Die Zinsen werden vom 1. Januar 1953 bis zum Ablauf des Jahres, in dem das Bundesaufsichtsamt die Anweisung zur Abwicklung erteilt hat, berücksichtigt. Zinseszinsen werden nicht berechnet. Ansprüche aus Dienstverhältnissen, auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung und auf Zahlung von Renten, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit beruhen, werden nicht verzinst.
(2) Bei Ansprüchen, die auf fremde Währung lauten und die unter Artikel 4 Abs. 3 des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden fallen, sind Zinsen entsprechend diesem Abkommen zu berücksichtigen.