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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 8 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)

G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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§ 8 Zulässigkeit von Aufrechnungen



Die Vorschriften dieses Gesetzes und § 5 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes stehen vom Inkrafttreten des Gesetzes an der Aufrechnung mit einem Anspruch, dessen Erfüllung nach diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen, es sei denn, daß der Gläubiger den Anspruch nach dem 31. Dezember 1966 durch Rechtsgeschäft von einem Berechtigten erworben hat, der seinerseits die Wohnsitzvoraussetzung des § 2 nicht erfüllt.