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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 14 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)
G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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§ 14 Ablehnende Entscheidung des Treuhänders
Lehnt der Treuhänder die Berücksichtigung eines Anspruchs bei der Abwicklung ab, so hat er seine Entscheidung zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und die Entscheidung dem Antragsteller durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein mitzuteilen. Der Anspruch kann nur innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung vor den Gerichten geltend gemacht werden, die nach der Natur des Anspruchs zuständig sind. Für Klagen vor den ordentlichen Gerichten ist das Gericht, in dessen Bezirk der Treuhänder die Verwaltung führt, ausschließlich zuständig, sofern nicht nach der Zivilprozeßordnung ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Die Klagefrist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klage vor einem unzuständigen Gericht erhoben worden ist. Wird die Klage nicht fristgemäß erhoben, so ist der Anspruch bei der Abwicklung nicht zu berücksichtigen.
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