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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 18 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)

G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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§ 18 Beendigung der Abwicklung im Regelfalle



(1) Ist bei Kreditinstituten nach Erfüllung der zu berücksichtigenden Ansprüche kein Vermögen mehr vorhanden, so legt der Treuhänder gegenüber dem Bundesaufsichtsamt Rechnung. Dieses hebt die Treuhandschaft auf. Der Treuhänder hat die Unterlagen an die für den Sitz des Kreditinstituts zuständige Heimatauskunftstelle im Sinne des § 24 des Feststellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1885), geändert durch das 23. ÄndG LAG, oder Auskunftstelle im Sinne des § 28 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1897), geändert durch das 23. ÄndG LAG, oder an eine sonstige vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zu bestimmende Stelle herauszugeben. § 1890 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinngemäß.

(2) Nach Aufhebung der Treuhandschaft können Ansprüche, die nicht erfüllt worden sind, gegen das Kreditinstitut oder gegen die für die Verbindlichkeiten des Kreditinstituts haftenden Personen nicht geltend gemacht werden.

 
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Zitierungen von § 18 Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SoVwAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoVwAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 SoVwAbwG Rücknahme der Anweisung zur vollständigen Abwicklung
... Bundesaufsichtsamt die Einstellung des Abwicklungsverfahrens an. (2) Die §§ 18 , 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten ...
§ 25 SoVwAbwG Anweisung zur beschränkten Abwicklung
... Anmeldung von Ansprüchen nach § 17 Abs. 1 unterbleiben. (4) Die §§ 18 , 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten ...
§ 26 SoVwAbwG Aufhebung der Treuhandschaft mangels Masse
... die Ansprüche im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1. (2) Die §§ 18 , 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten ...