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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 22 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)
G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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§ 22 Übertragung des Vermögens von Genossenschaften
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
Kann die Anzahl der Mitglieder einer Genossenschaft nicht nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 festgestellt werden oder ist die Verteilung des Vermögens durch das Statut ausgeschlossen oder seine Verwendung entsprechend dem im Statut festgelegten Zweck nicht möglich, so gilt § 19 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
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Zitierungen von § 22 Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 SoVwAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SoVwAbwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 SoVwAbwG Vermögensverwendung
... b) das dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes auf Grund der §§ 22 , 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 28 übertragene ...
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