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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 26 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)
G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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§ 26 Aufhebung der Treuhandschaft mangels Masse
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Sind bei einem Kreditinstitut die Voraussetzungen für die Anweisung zur Abwicklung nach den §§ 16, 25 nicht gegeben, so berichtigt der Treuhänder die Ansprüche im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1.
Zitierungen von § 26 Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 SoVwAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SoVwAbwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 SoVwAbwG Vermögensverwendung
... des Bundesausgleichsamtes auf Grund der §§ 22, 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 28 übertragene Vermögen den in § 96 ...
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