Für die Abwicklung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögenswerte von Bausparkassen, die ihren Sitz vor dem 9. Mai 1945 außerhalb dieses Gebietes hatten und die keine Umstellungsrechnung nach § 3 Abs. 3 der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufzustellen haben, gilt §
27 entsprechend mit der Maßgabe, daß die für Bausparkassen zuständigen Aufsichtsbehörden Abwickler bestellen können.
§ 29 SoVwAbwG Vermögensverwendung ... der §§ 22, 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 28 übertragene Vermögen den in § 96 des Bundesvertriebenengesetzes ...