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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 28 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)

G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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§ 28 Bausparkassen



Für die Abwicklung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögenswerte von Bausparkassen, die ihren Sitz vor dem 9. Mai 1945 außerhalb dieses Gebietes hatten und die keine Umstellungsrechnung nach § 3 Abs. 3 der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufzustellen haben, gilt § 27 entsprechend mit der Maßgabe, daß die für Bausparkassen zuständigen Aufsichtsbehörden Abwickler bestellen können.



 

Zitierungen von § 28 Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 SoVwAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoVwAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 SoVwAbwG Vermögensverwendung
... der §§ 22, 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 28 übertragene Vermögen den in § 96 des Bundesvertriebenengesetzes ...