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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 29 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)
G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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§ 29 Vermögensverwendung
(1) Es sind zuzuführen
- a)
- 65 vom Hundert der dem Ausgleichsfonds auf Grund des § 5 des Währungsausgleichsgesetzes zugeflossenen Beträge,
- b)
- das dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes auf Grund der §§ 22, 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 28 übertragene Vermögen
(2) Das Nähere über die Auswahl der Einrichtungen, denen die Beträge nach Absatz 1 zuzuführen sind, und über den Umfang ihrer Beteiligung bestimmt der Bundesminister des Innern innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. § 5 Abs. 3 Satz 2 des Währungsausgleichsgesetzes ist zu berücksichtigen.
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