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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 30 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)

G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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§ 30 Steuern



(1) Die sich aus § 7 ergebenden Zinsverbindlichkeiten sind bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns zu berücksichtigen.

(2) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Steuerbescheide sind zu berichtigen, soweit sich der der Besteuerung bisher zugrunde gelegte Gewinn auf Grund des Absatzes 1 ändert. Dies gilt auch, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Feststellung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes sinngemäß.