(1) Ist eine Berliner Altbank, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht zum Neugeschäft zugelassen ist und deren geschäftliche Tätigkeit nicht von einem anderen Unternehmen übernommen worden ist oder betreut wird, nicht mehr in der Lage, ihre Unterlagen zu verwalten, so bestimmt das Bundesaufsichtsamt, ob und in welchem Umfang die Unterlagen an die Bundesschuldenverwaltung abzugeben sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für zur Abwicklung verlagerte Geldinstitute, die nicht Berliner Altbanken sind.