Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 34 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)
G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
|
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
|
§ 34 Verwaltung von Unterlagen
(1) Ist eine Berliner Altbank, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht zum Neugeschäft zugelassen ist und deren geschäftliche Tätigkeit nicht von einem anderen Unternehmen übernommen worden ist oder betreut wird, nicht mehr in der Lage, ihre Unterlagen zu verwalten, so bestimmt das Bundesaufsichtsamt, ob und in welchem Umfang die Unterlagen an die Bundesschuldenverwaltung abzugeben sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für zur Abwicklung verlagerte Geldinstitute, die nicht Berliner Altbanken sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1568/a22280.htm