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Änderung § 15h TPG vom 01.11.2016
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§ 15h TPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung | § 15h TPG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Text alte Fassung) § 15h (neu) | (Text neue Fassung)§ 15h Aufbewahrungs- und Löschungsfristen |
(1) 1 Die Transplantationsregisterstelle hat 1. die Daten des in die Warteliste aufgenommenen Patienten oder des Organempfängers zusammen mit den Daten des Organspenders sowie 2. die Daten des lebenden Organspenders zu löschen und die Vertrauensstelle über die Löschung zu unterrichten, sobald diese Daten für die Zwecke der Datenübermittlung nach § 15f Absatz 1 Satz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens 80 Jahre nach der Aufnahme des Patienten in die Warteliste oder nach der Organentnahme beim lebenden Organspender. 2 Soweit die Daten in der Transplantationsregisterstelle zu löschen sind, hat die Vertrauensstelle die personenbezogenen Daten des in die Warteliste aufgenommenen Patienten oder des Organempfängers zusammen mit den personenbezogenen Daten des Organspenders und die personenbezogenen Daten des lebenden Organspenders ebenfalls zu löschen. (2) Dritte, denen Daten nach § 15g Absatz 2 übermittelt wurden, haben diese zu löschen, sobald deren Verarbeitung für den Forschungszweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens 20 Jahre nach der Übermittlung. |
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