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Änderung § 15d TPG vom 01.04.2019
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§ 15d TPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung | § 15d TPG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 352 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15d Fachbeirat | |
(1) 1 Bei der Transplantationsregisterstelle wird ein Fachbeirat eingerichtet. 2 Dem Fachbeirat gehören an jeweils zwei Vertreter 1. der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 2, 2. der Vermittlungsstelle nach § 12 Absatz 1 Satz 1, 3. des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 4. der Kommission nach § 11 Absatz 3 Satz 4, 5. der Kommission nach § 12 Absatz 5 Satz 4, 6. der Deutschen Transplantationsgesellschaft und 7. der Patientenorganisationen, die in der Patientenbeteiligungsverordnung genannt oder nach ihr anerkannt sind. 3 Weitere Experten können im Einzelfall hinzugezogen werden. 4 Der Fachbeirat zieht die wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften bei der Erarbeitung und bei der Fortschreibung des bundesweit einheitlichen Datensatzes nach § 15e Absatz 5 hinzu. (2) 1 Der Fachbeirat berät und unterstützt die Transplantationsregisterstelle und die Vertrauensstelle. 2 Er ist insbesondere zu beteiligen 1. bei der Festlegung der Verfahrensordnung für die Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle nach § 15e Absatz 4 Satz 2 und 2. bei der Festlegung der Verfahrensordnung für die Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle nach § 15f Absatz 2 Satz 2. 3 Der Fachbeirat schlägt den bundesweit einheitlichen Datensatz sowie dessen Fortschreibung nach § 15e Absatz 5 Satz 2 vor. 4 Bei Anträgen auf Übermittlung von Daten zu Forschungszwecken nach § 15g Absatz 2 Satz 3 ist der Fachbeirat anzuhören. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung geben dem Fachbeirat eine Geschäftsordnung. 2 Die Geschäftsordnung regelt insbesondere das Nähere zur Zusammensetzung, zur Arbeitsweise und zum Verfahren. | (Text neue Fassung) (3) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung geben dem Fachbeirat eine Geschäftsordnung. 2 Die Geschäftsordnung regelt insbesondere das Nähere zur Zusammensetzung, zur Arbeitsweise und zum Verfahren. |
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