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Änderung § 15g TPG vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15g TPG, alle Änderungen durch Artikel 24 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des TPG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15g TPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 15g TPG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15g Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch


(1) Die Transplantationsregisterstelle kann anonymisierte Daten nach Abschluss einer Nutzungsvereinbarung an Dritte zu Forschungszwecken übermitteln.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Transplantationsregisterstelle kann Dritten Daten in pseudonymisierter Form zur Verwendung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben übermitteln, soweit der Forschungszweck die Verwendung pseudonymisierter Daten erfordert und die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat. 2 Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Transplantationsregisterstelle kann Dritten Daten in pseudonymisierter Form für ein bestimmtes Forschungsvorhaben übermitteln, soweit der Forschungszweck die Verarbeitung pseudonymisierter Daten erfordert und die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat. 2 Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn

1. sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand eingeholt werden kann,

2. das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schützenswerten Interessen der betroffenen Person überwiegt und

3. der Forschungszweck nicht auf andere Weise zu erreichen ist.

vorherige Änderung

3 Die Übermittlung der Daten erfolgt auf Antrag. 4 Über den Antrag entscheiden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung nach Anhörung des Fachbeirats nach § 15d. 5 Die Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. 6 Sie dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden. 7 Eine Veröffentlichung ist, sofern die Daten nicht anonymisiert sind, nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen zulässig.

(3) Die Transplantationsregisterstelle kann zur Förderung der Zwecke des Transplantationsregisters nach § 15a anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben und verarbeiten sowie diesen Registern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.



3 Die Übermittlung der Daten erfolgt auf Antrag. 4 Über den Antrag entscheiden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung nach Anhörung des Fachbeirats nach § 15d. 5 Die Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. 6 Sie dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet werden. 7 Eine Veröffentlichung ist, sofern die Daten nicht anonymisiert sind, nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen zulässig.

(3) Die Transplantationsregisterstelle kann zur Förderung der Zwecke des Transplantationsregisters nach § 15a anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern verarbeiten sowie diesen Registern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.

(4) Die Transplantationsregisterstelle veröffentlicht jährlich einen Bericht über die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Daten.



(heute geltende Fassung)