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Änderung § 15g TPG vom 01.04.2019
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§ 15g TPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung | § 15g TPG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 352 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15g Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch | |
(1) Die Transplantationsregisterstelle kann anonymisierte Daten nach Abschluss einer Nutzungsvereinbarung an Dritte zu Forschungszwecken übermitteln. (2) 1 Die Transplantationsregisterstelle kann Dritten Daten in pseudonymisierter Form zur Verwendung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben übermitteln, soweit der Forschungszweck die Verwendung pseudonymisierter Daten erfordert und die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat. 2 Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn 1. sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand eingeholt werden kann, 2. das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schützenswerten Interessen der betroffenen Person überwiegt und 3. der Forschungszweck nicht auf andere Weise zu erreichen ist. | |
(Text alte Fassung) 3 Die Übermittlung der Daten erfolgt auf Antrag. 4 Über den Antrag entscheiden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung nach Anhörung des Fachbeirats nach § 15d. 5 Die Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. 6 Sie dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden. 7 Eine Veröffentlichung ist, sofern die Daten nicht anonymisiert sind, nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen zulässig. | (Text neue Fassung) 3 Die Übermittlung der Daten erfolgt auf Antrag. 4 Über den Antrag entscheiden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung nach Anhörung des Fachbeirats nach § 15d. 5 Die Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. 6 Sie dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden. 7 Eine Veröffentlichung ist, sofern die Daten nicht anonymisiert sind, nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen zulässig. |
(3) Die Transplantationsregisterstelle kann zur Förderung der Zwecke des Transplantationsregisters nach § 15a anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben und verarbeiten sowie diesen Registern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen. (4) Die Transplantationsregisterstelle veröffentlicht jährlich einen Bericht über die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Daten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1570/al69920-0.htm