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Änderung § 8b TPG vom 01.08.2007
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§ 8b TPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung | § 8b TPG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574 |
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(Text alte Fassung) § 8b (neu) | (Text neue Fassung)§ 8b Entnahme von Organen und Geweben in besonderen Fällen |
(1) 1 Sind Organe oder Gewebe bei einer lebenden Person im Rahmen einer medizinischen Behandlung dieser Person entnommen worden, ist ihre Übertragung nur zulässig, wenn die Person einwilligungsfähig und entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 aufgeklärt worden ist und in diese Übertragung der Organe oder Gewebe eingewilligt hat. 2 Für die Aufzeichnung der Aufklärung und der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2 Satz 4 entsprechend. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewinnung von menschlichen Samenzellen, die für eine medizinisch unterstützte Befruchtung bestimmt sind. (3) Für einen Widerruf der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2 Satz 6 entsprechend. |
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