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Änderung § 4 HkNRG vom 09.02.2024

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§ 5 HkNRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.02.2024 geltenden Fassung
§ 4 HkNRG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Herkunftsnachweise und Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen


(Text neue Fassung)

§ 4 Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte und Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte


vorherige Änderung

(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 6 bestimmte zuständige Behörde

1. stellt Anlagenbetreibern von Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Kälte nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 auf Antrag Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme aus,

2. überträgt und entwertet nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 auf Antrag Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme,

3. betreibt eine elektronische Datenbank, in der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme registriert werden (Herkunftsnachweisregister für Kälte oder Wärme aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme),

4. stellt sicher, dass Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN EN 163252) sowie nach Maßgabe einer nach § 6 erlassenen Rechtsverordnung erfolgen,

5. ergreift geeignete Maßnahmen, um die Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme vor Missbrauch zu schützen.

(2) Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme werden nur für solche Wärme oder Kälte ausgestellt, übertragen oder entwertet, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 aus oder auf Basis erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt und geliefert wurden.

(3) 1 Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme wird für eine erzeugte und an Kunden gelieferte Wärme- oder Kältemenge aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme von einer Megawattstunde ausgestellt. 2 Für jede erzeugte und an Kunden gelieferte Megawattstunde Wärme oder Kälte wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme ausgestellt.

(4) Herkunftsnachweise für strombasierte Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme werden bei Strom, der aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder aus einem sonstigen Netz entnommen wurde, nur ausgestellt, wenn die dem Stromverbrauch zur Wärme- oder Kälteerzeugung zugrundeliegenden Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung entwertet worden sind.

(5) Die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme ist ausgeschlossen, wenn für die Erzeugung der Wärme oder Kälte oder für die Erzeugung des der Wärme- oder Kälteerzeugung zugrundeliegenden gasförmigen Energieträgers Strom verbraucht wurde, für den eine Förderung nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in Anspruch genommen worden ist oder genommen wird, es sei denn, der Strom wurde auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers im Rahmen von Maßnahmen nach § 13 Absatz 6b oder § 13a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2022 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, verbraucht.

(6) Herkunftsnachweise
für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme sind nicht als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzusehen.

(7)
In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 6 bestimmten zuständigen Behörde, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 6 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.

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2)
Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 16325:2016-01 ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.



(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde

1. stellt einem Anlagenbetreiber einer Anlage zur Erzeugung von thermischer Energie auf Antrag einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus,

2. überträgt oder entwertet auf Antrag Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte,

3. betreibt eine elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte registriert werden,

4. stellt sicher, dass die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN EN 163251) erfolgen,

5. ergreift geeignete Maßnahmen, um die Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte vor Missbrauch zu schützen.

(2) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird für thermische Energie ausgestellt, übertragen oder entwertet, die aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt und an Kunden geliefert wurde.

(3) Für thermische Energie, die außerhalb des Bundesgebiets erzeugt wurde, erkennt die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde auf Antrag ausländische Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte an.

(4) 1 Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie aus erneuerbaren Energien wird ausgestellt, wenn

1.
der Strom zur Erzeugung thermischer Energie aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder einem sonstigen Netz entnommen wurde und

2. für den der Erzeugung thermischer Energie zugrunde liegenden
Stromverbrauch Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet worden sind.

2 Ausnahmen können
in der Rechtsverordnung nach § 5 getroffen werden.

(5) Ein Herkunftsnachweis
für Wärme oder Kälte ist nicht als Finanzinstrument im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzusehen.

(6)
In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmten zuständigen Behörde findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.


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1)
Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 16325:2016-01 ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.