§ 7 HkNRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.02.2024 geltenden Fassung | § 6 HkNRG n.F. (neue Fassung) in der am 09.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32 |
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(Text alte Fassung) § 7 Inbetriebnahme | (Text neue Fassung)§ 6 Inbetriebnahme |
Die zuständige Behörde gibt die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger und des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme im Bundesanzeiger bekannt. | Die zuständige Behörde gibt die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Gas und die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte im Bundesanzeiger bekannt. |