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Änderung § 6 HkNRG vom 09.02.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 HkNRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.02.2024 geltenden Fassung
§ 6 HkNRG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Inbetriebnahme


(Text neue Fassung)

§ 6 Inbetriebnahme


vorherige Änderung

Die zuständige Behörde gibt die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger und des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme im Bundesanzeiger bekannt.



Die zuständige Behörde gibt die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Gas und die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte im Bundesanzeiger bekannt.