Tools:
Update via:
Kapitel 3 - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG)
Artikel 1 G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10
Geltung ab 31.01.2023; FNA: 801-18 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
| |
Geltung ab 31.01.2023; FNA: 801-18 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
| |
Teil 3 Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Kapitel 3 Ergänzende Vorschriften
§ 31 Weitergeltung von Regelungen zur Mitbestimmung
Die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, die vor dem grenzüberschreitenden Vorhaben galten, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Kapitel 1 oder bis zur Anwendung der Regelungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes nach Kapitel 2 von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
§ 32 Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen
(1) Besteht in der hervorgehenden Gesellschaft eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf innerstaatliche Umwandlungen, für die innerhalb von vier Jahren nach Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Vorhabens
- 1.
- ein Verschmelzungsvertrag (§ 5 des Umwandlungsgesetzes) geschlossen wird,
- 2.
- ein Spaltungs- und Übernahmevertrag (§ 126 des Umwandlungsgesetzes) geschlossen wird,
- 3.
- ein Spaltungsplan (§ 136 des Umwandlungsgesetzes) aufgestellt wird oder
- 4.
- ein Formwechselbeschluss (§ 193 des Umwandlungsgesetzes) gefasst wird.
(2) Im Fall einer Verschmelzung nach dem Zweiten Buch des Umwandlungsgesetzes finden die §§ 7, 9, 10, 12, 23 Absatz 2 und 3, die §§ 24 und 27 Absatz 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung entsprechende Anwendung.
§ 33 Nachfolgende grenzüberschreitende Umwandlungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, wenn eine aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, aus einem grenzüberschreitenden Formwechsel oder aus einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangene Gesellschaft einen weiteren grenzüberschreitenden Formwechsel oder eine weitere grenzüberschreitende Spaltung vornimmt und die daraus hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15706/b43027.htm