Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Hundertvierundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Sylt) (1. EDXWIFRPVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 17; Geltung ab 26.01.2023
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Januar 2023 EDXW-IFR-PV

Die Hundertvierundsiebzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Sylt) vom 31. Oktober 2022 (BAnz AT 10.11.2022 V1) wird wie folgt geändert:

(nur Fundstellennachweis ab 2023)

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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hundertvierundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Sylt)

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. EDXWIFRPVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. EDXWIFRPVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Hundertvierundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
V. v. 23.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 57
Artikel 1 2. EDXWIFRPVÄndV
... und vom Verkehrsflughafen Sylt) vom 31. Oktober 2022 (BAnz AT 10.11.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 17 ) geändert wurde, wird in Tabellenzeile 12 in den Spalten „A" bis „C" ...


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