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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG (1. BMGBGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 18; Geltung ab 26.01.2023
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Januar 2023 BMGBGebV § 1, Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung BMG vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4391), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:

„13.
Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167; L 233 vom 1.7.2021, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/112 (ABl. L 19 vom 28.1.2022, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,".

b)
Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14.

c)
Die bisherige Nummer 14 wird aufgehoben.

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe zu Abschnitt 8 wird folgende Angabe zu Abschnitt 9 eingefügt:

„Abschnitt 9 Verordnung (EU) 2017/746".

bb)
Die bisherige Angabe zu Abschnitt 9 wird die Angabe zu Abschnitt 10.

cc)
Die bisherige Angabe zu Abschnitt 10 wird gestrichen.

b)
In Abschnitt 2 Nummer 4 Buchstabe a und b werden nach dem Wort „Zwecksetzung" jeweils die Wörter „je Grundstoff und je Betriebsstätte" eingefügt.

c)
Abschnitt 3 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1.5 wird durch die folgenden Nummern 1.5 bis 1.5.2 ersetzt:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„1.5Zulassung eines Arzneimittels, auch Dublette, das der
Zulassungspflicht nur unterliegt, weil es mit ionisierenden Strahlen
behandelt ist, oder Zulassung eines Arzneimittels, auch Dublette,
das bereits zugelassen ist oder als zugelassen gilt, soweit eine
Zulassung im Hinblick auf die Behandlung mit ionisierenden
Strahlen erfolgt
 
1.5.1Grundgebühr4.600
1.5.2Werden zeitgleich mehrere Anträge desselben Antragstellers für
nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel des gleichen Herstellers
eingereicht, die sich in der Stärke unterscheiden, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
2.300".


 
 
bb)
Nach Nummer 5.3.2 wird folgende Nummer 5.3.3 eingefügt:

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„5.3.3Verlängerung in einem verkürzten Verfahren, soweit dadurch eine
erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes eintritt
50 Prozent der für die
jeweilige
Verlängerung nach
den Nummern 5.1.1
bis 5.2.2
vorgesehenen
Gebühr".


 
 
cc)
Nach Nummer 6.2.2 wird folgende Nummer 6.2.3 eingefügt:

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„6.2.3Verlängerung in einem verkürzten Verfahren, soweit dadurch eine
erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes eintritt
50 Prozent der für die
jeweilige
Verlängerung nach
den Nummern 6.1.1
bis 6.2.2
vorgesehenen
Gebühr".


 
 
dd)
Nach Nummer 8.4.2 wird folgende Nummer 8.4.3 eingefügt:

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„8.4.3Verlängerung einer Registrierung in einem verkürzten Verfahren,
soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und
Sachaufwandes eintritt
50 Prozent der für die
jeweilige
Verlängerung nach
den Nummern 8.4.1
und 8.4.2
vorgesehenen
Gebühr".


 
 
ee)
Nach Nummer 8.5.2.2 wird folgende Nummer 8.5.3 eingefügt:

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„8.5.3Verlängerung einer Registrierung in einem verkürzten Verfahren,
soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und
Sachaufwandes eintritt
50 Prozent der für die
jeweilige
Verlängerung nach
den Nummern 8.5.1
bis 8.5.2.2
vorgesehenen
Gebühr".


 
 
ff)
Nach Nummer 9.6.2 wird folgende Nummer 9.6.3 eingefügt:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„9.6.3Verlängerung einer Registrierung in einem verkürzten Verfahren,
soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und
Sachaufwandes eintritt
50 Prozent der für die
jeweilige
Verlängerung nach
den Nummern 9.6.1
und 9.6.2
vorgesehenen
Gebühr".


 
 
gg)
Nach Nummer 9.7.2.2 wird folgende Nummer 9.7.2.3 eingefügt:

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„9.7.2.3Verlängerung einer Registrierung in einem verkürzten Verfahren,
soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und
Sachaufwandes eintritt
50 Prozent der für die
jeweilige
Verlängerung nach
den Nummern
9.7.1.1 bis 9.7.2.2
vorgesehenen
Gebühr".


 
 
hh)
In Nummer 20.1 wird in der zweiten Spalte die Angabe „Nummer 19" durch die Angabe „Nummer 17" ersetzt.

ii)
In Nummer 27.1 werden in der dritten Spalte die Wörter „Jeweils in tatsächlich entstandener Höhe" durch die Angabe „25" ersetzt.

d)
Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Tabelle 1 wird folgende Nummer 13 angefügt:

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„13Bewertung eines im EU-Portal nach Artikel 80 der Verordnung (EU)
Nr. 536/2014 als „Transitional trial" gekennzeichneten Antrags auf
Genehmigung einer klinischen Prüfung nach der Verordnung (EU)
Nr. 536/2014
500 bis 5.700".


 
 
bb)
Der Tabelle 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„5Bewertung eines im EU-Portal nach Artikel 80 der Verordnung (EU)
Nr. 536/2014 als „Transitional trial" gekennzeichneten Antrags auf
Genehmigung einer klinischen Prüfung nach der Verordnung (EU)
Nr. 536/2014
500 bis 5.700".


 
e)
Abschnitt 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Folgende Vorbemerkung wird vorangestellt:

„Vorbemerkung:

In der nachstehenden Tabelle bedeuten:

Bekannter Stoff: Arzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Satz 1 AMG vorliegen.

Neuer Stoff: Arzneimittel, bei dem keine der Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Satz 1 AMG vorliegt."

bbb)
Die Nummern 1.1.1 und 1.1.2 werden wie folgt gefasst:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„1.1.1Bei einem neuen Stoff oder einem bekannten Stoff mit neuer
Zweckbestimmung
5.000 bis 25.000
1.1.2Bei einem bekannten Stoff, der im herkömmlichen Sinn
eingesetzt wird
2.500 bis 10.000".


 
 
 
ccc)
In Nummer 1.2 wird in der dritten Spalte die Angabe „5.000 bis 20.000" durch die Angabe „2.000 bis 10.000" ersetzt.

ddd)
In der Nummer 1.3.1 wird in der dritten Spalte die Angabe „25.000" durch die Angabe „12.000" ersetzt.

eee)
In der Nummer 1.4 wird in der dritten Spalte die Angabe „20.000" durch die Angabe „10.000" ersetzt.

fff)
Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„1.5Ermäßigung der Gebühren für die Durchführung eines
Konsultationsverfahren gemäß Nummer 1.1 oder Nummer 1.2
im Fall von Produkten, für die bereits in der Vergangenheit
unter der Richtlinie 93/42/EWG oder 90/385/EWG ein
Konsultationsverfahren durchgeführt wurde, sofern diese
Produkte keine wesentliche Änderung erfahren haben
(Bestandsprodukte)
um 70 Prozent".


 
 
bb)
Tabelle 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Folgende Vorbemerkung wird vorangestellt:

„Vorbemerkung:

In der nachstehenden Tabelle bedeuten:

Bekannter Stoff: Arzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Satz 1 AMG vorliegen.

Neuer Stoff: Arzneimittel, bei dem keine der Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Satz 1 AMG vorliegt."

bbb)
Die Nummern 1 bis 1.5.2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 1.5 ersetzt:

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„1Konsultationsverfahren 
1.1Gutachten im Rahmen der Konsultation nach Artikel 52 Absatz 9
in Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.2 und gegebenenfalls
Anhang X Abschnitt 6 der Verordnung (EU) 2017/745
 
1.1.1Bei einem neuen Stoff oder einem bekannten Stoff mit neuer
Zweckbestimmung
5.000 bis 25.000
1.1.2Bei einem bekannten Stoff, der im herkömmlichen Sinn
eingesetzt wird
2.500 bis 10.000
1.2Gutachten im Rahmen der Konsultation nach Artikel 52 Absatz 11
in Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.4 oder Anhang X
Abschnitt 6 der Verordnung (EU) 2017/745
2.500 bis 10.000
1.3Werden innerhalb eines Konformitätsbewertungsverfahrens
mehrere Gutachten eingeholt, gelten für das erste Gutachten
die Nummern 1.1 und 1.2. Die Gebühr für jedes weitere
Gutachten beträgt
 
1.3.1Für das erste Produkt in den Fällen der Nummer 1.1.1 1.250 bis 12.000
1.3.2In den übrigen Fällen 1.250 bis 5.000
1.4Werden Gutachten für mehrere
Konformitätsbewertungsverfahren, die gleichartige Produkte
betreffen, gleichzeitig eingeholt
 
1.4.1 Für die Gutachten für das erste Produkt Gebühr nach
Nummer 1.1 oder
Nummer 1.2
1.4.2Gebühr für jedes weitere Gutachten 1.250 bis 10.000
1.5Ermäßigung der Gebühren für die Durchführung eines
Konsultationsverfahren gemäß Nummer 1.1 oder Nummer 1.2
im Fall von Bestandsprodukten.
um 70 Prozent".


 
 
 
ccc)
In Nummer 2.1 wird in der dritten Spalte die Angabe „3.000" durch die Angabe „2.000" ersetzt.

ddd)
Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„2.3Prüfung einer Mitteilung des Sponsors bei vorübergehender
Aussetzung oder vorzeitigem Abbruch einer klinischen Prüfung
gemäß Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/745
100 bis 400".


 
 
 
eee)
In Nummer 3.1.1 wird in der dritten Spalte die Angabe „4.000 bis 12.000" durch die Angabe „2.000 bis 9.900" ersetzt.

fff)
In Nummer 3.1.2 wird in der dritten Spalte die Angabe „1.100 bis 2.300" durch die Angabe „600 bis 2.000" ersetzt.

ggg)
Nummer 3.1.4 wird wie folgt gefasst:

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„3.1.4Prüfung einer Mitteilung des Sponsors bei vorübergehender
Aussetzung oder vorzeitigem Abbruch einer klinischen Prüfung
gemäß Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/745
100 bis 400".


 
 
 
hhh)
Nach Nummer 3.1.4 wird folgende Nummer 3.1.5 eingefügt:

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„3.1.5Höchstgrenze für die Summe der Gebühren nach Nummer 3.1.3
je klinischer Prüfung pro Jahr
6.000".


 
 
 
iii)
Die Nummern 4 bis 4.2 werden gestrichen.

jjj)
Die Nummern 5 bis 5.5 werden die Nummern 4 bis 4.5.

kkk)
Nummer 6 wird Nummer 5.

lll)
Die Nummern 7 bis 7.2 werden die Nummern 6 bis 6.2 und in Nummer 6.2 wird in der zweiten Spalte nach der Angabe „Nummer 2" die Angabe „und 3" eingefügt.

f)
Die Abschnitte 9 und 10 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BMGBGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BMGBGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 1. BMGBGebVÄndV zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 6 CanG Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG
... Besondere Gebührenverordnung BMG vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4391), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 18 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...