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Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG (1. BMGBGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 18; Geltung ab 26.01.2023
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Eingangsformel





Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Januar 2023 BMGBGebV § 1, Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung BMG vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4391), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:

„13.
Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167; L 233 vom 1.7.2021, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/112 (ABl. L 19 vom 28.1.2022, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,".

b)
Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14.

c)
Die bisherige Nummer 14 wird aufgehoben.

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe zu Abschnitt 8 wird folgende Angabe zu Abschnitt 9 eingefügt:

„Abschnitt 9 Verordnung (EU) 2017/746".

bb)
Die bisherige Angabe zu Abschnitt 9 wird die Angabe zu Abschnitt 10.

cc)
Die bisherige Angabe zu Abschnitt 10 wird gestrichen.

b)
In Abschnitt 2 Nummer 4 Buchstabe a und b werden nach dem Wort „Zwecksetzung" jeweils die Wörter „je Grundstoff und je Betriebsstätte" eingefügt.

c)
Abschnitt 3 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1.5 wird durch die folgenden Nummern 1.5 bis 1.5.2 ersetzt:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„1.5Zulassung eines Arzneimittels, auch Dublette, das der
Zulassungspflicht nur unterliegt, weil es mit ionisierenden Strahlen
behandelt ist, oder Zulassung eines Arzneimittels, auch Dublette,
das bereits zugelassen ist oder als zugelassen gilt, soweit eine
Zulassung im Hinblick auf die Behandlung mit ionisierenden
Strahlen erfolgt
 
1.5.1Grundgebühr4.600
1.5.2Werden zeitgleich mehrere Anträge desselben Antragstellers für
nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel des gleichen Herstellers
eingereicht, die sich in der Stärke unterscheiden, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
2.300".


 
 
bb)
Nach Nummer 5.3.2 wird folgende Nummer 5.3.3 eingefügt:

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„5.3.3Verlängerung in einem verkürzten Verfahren, soweit dadurch eine
erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes eintritt
50 Prozent der für die
jeweilige
Verlängerung nach
den Nummern 5.1.1
bis 5.2.2
vorgesehenen
Gebühr".


 
 
cc)
Nach Nummer 6.2.2 wird folgende Nummer 6.2.3 eingefügt:

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„6.2.3Verlängerung in einem verkürzten Verfahren, soweit dadurch eine
erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes eintritt
50 Prozent der für die
jeweilige
Verlängerung nach
den Nummern 6.1.1
bis 6.2.2
vorgesehenen
Gebühr".


 
 
dd)
Nach Nummer 8.4.2 wird folgende Nummer 8.4.3 eingefügt:

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„8.4.3Verlängerung einer Registrierung in einem verkürzten Verfahren,
soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und
Sachaufwandes eintritt
50 Prozent der für die
jeweilige
Verlängerung nach
den Nummern 8.4.1
und 8.4.2
vorgesehenen
Gebühr".


 
 
ee)
Nach Nummer 8.5.2.2 wird folgende Nummer 8.5.3 eingefügt:

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„8.5.3Verlängerung einer Registrierung in einem verkürzten Verfahren,
soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und
Sachaufwandes eintritt
50 Prozent der für die
jeweilige
Verlängerung nach
den Nummern 8.5.1
bis 8.5.2.2
vorgesehenen
Gebühr".


 
 
ff)
Nach Nummer 9.6.2 wird folgende Nummer 9.6.3 eingefügt:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„9.6.3Verlängerung einer Registrierung in einem verkürzten Verfahren,
soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und
Sachaufwandes eintritt
50 Prozent der für die
jeweilige
Verlängerung nach
den Nummern 9.6.1
und 9.6.2
vorgesehenen
Gebühr".


 
 
gg)
Nach Nummer 9.7.2.2 wird folgende Nummer 9.7.2.3 eingefügt:

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„9.7.2.3Verlängerung einer Registrierung in einem verkürzten Verfahren,
soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und
Sachaufwandes eintritt
50 Prozent der für die
jeweilige
Verlängerung nach
den Nummern
9.7.1.1 bis 9.7.2.2
vorgesehenen
Gebühr".


 
 
hh)
In Nummer 20.1 wird in der zweiten Spalte die Angabe „Nummer 19" durch die Angabe „Nummer 17" ersetzt.

ii)
In Nummer 27.1 werden in der dritten Spalte die Wörter „Jeweils in tatsächlich entstandener Höhe" durch die Angabe „25" ersetzt.

d)
Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Tabelle 1 wird folgende Nummer 13 angefügt:

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„13Bewertung eines im EU-Portal nach Artikel 80 der Verordnung (EU)
Nr. 536/2014 als „Transitional trial" gekennzeichneten Antrags auf
Genehmigung einer klinischen Prüfung nach der Verordnung (EU)
Nr. 536/2014
500 bis 5.700".


 
 
bb)
Der Tabelle 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„5Bewertung eines im EU-Portal nach Artikel 80 der Verordnung (EU)
Nr. 536/2014 als „Transitional trial" gekennzeichneten Antrags auf
Genehmigung einer klinischen Prüfung nach der Verordnung (EU)
Nr. 536/2014
500 bis 5.700".


 
e)
Abschnitt 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Folgende Vorbemerkung wird vorangestellt:

„Vorbemerkung:

In der nachstehenden Tabelle bedeuten:

Bekannter Stoff: Arzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Satz 1 AMG vorliegen.

Neuer Stoff: Arzneimittel, bei dem keine der Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Satz 1 AMG vorliegt."

bbb)
Die Nummern 1.1.1 und 1.1.2 werden wie folgt gefasst:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„1.1.1Bei einem neuen Stoff oder einem bekannten Stoff mit neuer
Zweckbestimmung
5.000 bis 25.000
1.1.2Bei einem bekannten Stoff, der im herkömmlichen Sinn
eingesetzt wird
2.500 bis 10.000".


 
 
 
ccc)
In Nummer 1.2 wird in der dritten Spalte die Angabe „5.000 bis 20.000" durch die Angabe „2.000 bis 10.000" ersetzt.

ddd)
In der Nummer 1.3.1 wird in der dritten Spalte die Angabe „25.000" durch die Angabe „12.000" ersetzt.

eee)
In der Nummer 1.4 wird in der dritten Spalte die Angabe „20.000" durch die Angabe „10.000" ersetzt.

fff)
Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„1.5Ermäßigung der Gebühren für die Durchführung eines
Konsultationsverfahren gemäß Nummer 1.1 oder Nummer 1.2
im Fall von Produkten, für die bereits in der Vergangenheit
unter der Richtlinie 93/42/EWG oder 90/385/EWG ein
Konsultationsverfahren durchgeführt wurde, sofern diese
Produkte keine wesentliche Änderung erfahren haben
(Bestandsprodukte)
um 70 Prozent".


 
 
bb)
Tabelle 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Folgende Vorbemerkung wird vorangestellt:

„Vorbemerkung:

In der nachstehenden Tabelle bedeuten:

Bekannter Stoff: Arzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Satz 1 AMG vorliegen.

Neuer Stoff: Arzneimittel, bei dem keine der Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Satz 1 AMG vorliegt."

bbb)
Die Nummern 1 bis 1.5.2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 1.5 ersetzt:

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„1Konsultationsverfahren 
1.1Gutachten im Rahmen der Konsultation nach Artikel 52 Absatz 9
in Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.2 und gegebenenfalls
Anhang X Abschnitt 6 der Verordnung (EU) 2017/745
 
1.1.1Bei einem neuen Stoff oder einem bekannten Stoff mit neuer
Zweckbestimmung
5.000 bis 25.000
1.1.2Bei einem bekannten Stoff, der im herkömmlichen Sinn
eingesetzt wird
2.500 bis 10.000
1.2Gutachten im Rahmen der Konsultation nach Artikel 52 Absatz 11
in Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.4 oder Anhang X
Abschnitt 6 der Verordnung (EU) 2017/745
2.500 bis 10.000
1.3Werden innerhalb eines Konformitätsbewertungsverfahrens
mehrere Gutachten eingeholt, gelten für das erste Gutachten
die Nummern 1.1 und 1.2. Die Gebühr für jedes weitere
Gutachten beträgt
 
1.3.1Für das erste Produkt in den Fällen der Nummer 1.1.1 1.250 bis 12.000
1.3.2In den übrigen Fällen 1.250 bis 5.000
1.4Werden Gutachten für mehrere
Konformitätsbewertungsverfahren, die gleichartige Produkte
betreffen, gleichzeitig eingeholt
 
1.4.1 Für die Gutachten für das erste Produkt Gebühr nach
Nummer 1.1 oder
Nummer 1.2
1.4.2Gebühr für jedes weitere Gutachten 1.250 bis 10.000
1.5Ermäßigung der Gebühren für die Durchführung eines
Konsultationsverfahren gemäß Nummer 1.1 oder Nummer 1.2
im Fall von Bestandsprodukten.
um 70 Prozent".


 
 
 
ccc)
In Nummer 2.1 wird in der dritten Spalte die Angabe „3.000" durch die Angabe „2.000" ersetzt.

ddd)
Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„2.3Prüfung einer Mitteilung des Sponsors bei vorübergehender
Aussetzung oder vorzeitigem Abbruch einer klinischen Prüfung
gemäß Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/745
100 bis 400".


 
 
 
eee)
In Nummer 3.1.1 wird in der dritten Spalte die Angabe „4.000 bis 12.000" durch die Angabe „2.000 bis 9.900" ersetzt.

fff)
In Nummer 3.1.2 wird in der dritten Spalte die Angabe „1.100 bis 2.300" durch die Angabe „600 bis 2.000" ersetzt.

ggg)
Nummer 3.1.4 wird wie folgt gefasst:

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„3.1.4Prüfung einer Mitteilung des Sponsors bei vorübergehender
Aussetzung oder vorzeitigem Abbruch einer klinischen Prüfung
gemäß Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/745
100 bis 400".


 
 
 
hhh)
Nach Nummer 3.1.4 wird folgende Nummer 3.1.5 eingefügt:

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
„3.1.5Höchstgrenze für die Summe der Gebühren nach Nummer 3.1.3
je klinischer Prüfung pro Jahr
6.000".


 
 
 
iii)
Die Nummern 4 bis 4.2 werden gestrichen.

jjj)
Die Nummern 5 bis 5.5 werden die Nummern 4 bis 4.5.

kkk)
Nummer 6 wird Nummer 5.

lll)
Die Nummern 7 bis 7.2 werden die Nummern 6 bis 6.2 und in Nummer 6.2 wird in der zweiten Spalte nach der Angabe „Nummer 2" die Angabe „und 3" eingefügt.

f)
Die Abschnitte 9 und 10 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Januar 2023.


Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach


Anhang zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f



Abschnitt 9 Verordnung (EU) 2017/746


Tabelle 1

Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut
NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen eines
Konsultationsverfahrens
 
1.1Gutachten im Rahmen der Konsultation nach
a) Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/746 in
Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.2 der Verordnung (EU) 2017/746,
b) Artikel 48 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 in
Verbindung mit Anhang X Abschnitt 3 Buchstabe k der Verordnung
(EU) 2017/746,
c) Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/746 in
Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.2 der Verordnung (EU) 2017/
746 oder
d) Artikel 48 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 in
Verbindung mit Anhang X Abschnitt 3 Buchstabe k der Verordnung
(EU) 2017/746,
e) Anhang X Abschnitt 5.5 der Verordnung (EU) 2017/746
a) bis e) jeweils 2.500 bis
20.000
1.2Werden innerhalb eines Konformitätsbewertungsverfahrens mehrere
Gutachten eingeholt, gilt
 
1.2.1Für die Gutachten für das erste Produkt Gebühr nach
Nummer 1.1
1.2.2Gebühr für jedes weitere Gutachten 1.250 bis 10.000
1.3Werden Gutachten für mehrere Konformitätsbewertungsverfahren, die
gleichartige Produkte betreffen, gleichzeitig eingeholt, gilt
 
1.3.1Für die Gutachten für das erste Produkt Gebühr nach
Nummer 1.1
1.3.2Gebühr für jedes weitere Gutachten 1.250 bis 10.000
2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen von
Leistungsstudien
 
2.1Genehmigung einer Leistungsstudie nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b
oder c, Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit § 31a
Absatz 2 MPDG
2.000 bis 6.000
2.2Validierung einer Anzeige einer Leistungsstudie nach Artikel 70 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2017/746
50 bis 200
2.3Prüfung einer wesentlichen Änderung einer Leistungsstudie nach
Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746
100 bis 1.200
2.4Prüfung einer Mitteilung des Sponsors bei vorübergehender Aussetzung
oder vorzeitigem Abbruch einer Leistungsstudie gemäß Artikel 73 der
Verordnung (EU) 2017/746
100 bis 400
3Individuell zurechenbare Leistungen im Rahmen eines koordinierten
Bewertungsverfahrens für eine Leistungsstudie gemäß Artikel 74 der
Verordnung (EU) 2017/746
 
3.1Im Fall Deutschlands als koordinierender Mitgliedstaat  
3.1.1Genehmigung einer Leistungsstudie nach Artikel 58 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/746
2.000 bis 6.000
3.1.2 Prüfung einer wesentlichen Änderung einer Leistungsstudie nach
Artikel 71 der Verordnung (EU) 2017/746
400 bis 1.200
3.1.3Prüfung einer Mitteilung des Sponsors über die vorübergehende
Aussetzung oder den Abbruch einer Leistungsstudie nach Artikel 73
Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/746
100 bis 400
3.2Im Fall Deutschlands als betroffener Mitgliedstaat Gebühr nach
Nummer 2.1, 2.3 oder 2.4
4Sonstige Gebühren  
4.1Wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten 200 bis 1.000
4.2Nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 bis 500
4.3Bescheinigungen30
4.4Zweitschriften je Ausfertigung sowie zusätzliches Siegeln, soweit ein
amtliches Siegel nicht erforderlich ist
25
4.5Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren
anhängig
50 bis 1.000
5Auslagen 
5.1Kosten der Dienstfahrten in den Fällen der Nummern 2.1, 2.3, 3.1.1, 3.1.2,
3.2
In tatsächlich
entstandener Höhe
5.2Kosten der Zustellungen im Widerspruchsverfahren In tatsächlich
entstandener Höhe
5.3Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen in den Fällen der
Nummern 2.1, 2.3, 3.1.1, 3.1.2, 3.2
In tatsächlich
entstandener Höhe
6Gebührenermäßigung oder -befreiung  
6.1 a) Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1 bis 4, wenn
die gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich
niedrigen Aufwand erfordert
a) Bis auf 50 oder bei
einem
Gebührenrahmensatz
bis auf die Hälfte des
entsprechenden
Mindestsatzes
b) Wenn unter den im Buchstaben a genannten Voraussetzungen der
Aufwand zu vernachlässigen ist
b) Gebührenbefreiung
6.2Ermäßigung der nach den Nummern 2 und 3 jeweils zu erhebenden
Gebühr, wenn eine Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne
finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen
und Unternehmen durchgeführt wird und der Antragsteller diese
Voraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen
dargelegt und nachgewiesen hat
Um 50 Prozent


Tabelle 2

Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
1Individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Rahmen eines
Konsultationsverfahrens
 
1.1Gutachten im Rahmen der Konsultation nach
a) Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/746 in
Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.2 der Verordnung (EU) 2017/746,
b) Artikel 48 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 in
Verbindung mit Anhang X Abschnitt 3 Buchstabe k der Verordnung
(EU) 2017/746,
c) Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 in
Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.2 der Verordnung (EU) 2017/
746 oder
d) Artikel 48 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 in
Verbindung mit Anhang X Abschnitt 3 Buchstabe k der Verordnung
(EU) 2017/746,
e) Anhang X Abschnitt 5.5. der Verordnung (EU) 2017/746
a) bis e) jeweils 2.500 bis
20.000
1.2Werden innerhalb eines Konformitätsbewertungsverfahrens mehrere
Gutachten eingeholt, gilt
 
1.2.1Für die Gutachten für das erste Produkt Gebühr nach
Nummer 1.1
1.2.2Gebühr für jedes weitere Gutachten 1.250 bis 10.000
1.3Werden Gutachten für mehrere Konformitätsbewertungsverfahren, die
gleichartige Produkte betreffen, gleichzeitig eingeholt, gilt
 
1.3.1Für die Gutachten für das erste Produkt Gebühr nach
Nummer 1.1
1.3.2Gebühr für jedes weitere Gutachten 1.250 bis 10.000
2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen von
Leistungsstudien
 
2.1Genehmigung einer Leistungsstudie nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b
oder c, Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit § 31a
Absatz 2 MPDG
2.000 bis 6.000
2.2Prüfung einer wesentlichen Änderung an einer Leistungsstudie nach
Artikel 71 der Verordnung (EU) 2017/746
400 bis 1.200
2.3Prüfung einer Mitteilung des Sponsors bei vorübergehender Aussetzung
oder vorzeitigem Abbruch einer Leistungsstudie gemäß Artikel 73 Absatz 1
Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/746
100 bis 400
3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen eines
koordinierten Bewertungsverfahrens für eine Leistungsstudie
gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) 2017/746
 
3.1Im Fall Deutschlands als koordinierender Mitgliedstaat  
3.1.1Genehmigung einer Leistungsstudie nach Artikel 58 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/746
2.000 bis 6.000
3.1.2Prüfung einer wesentlichen Änderung einer Leistungsstudie nach
Artikel 71 der Verordnung (EU) 2017/746
400 bis 1.200
3.1.3Bewertung einer Meldung eines schwerwiegenden unerwünschten
Ereignisses durch den Sponsor nach Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2017/746
100 bis 400
3.1.4 Prüfung einer Mitteilung des Sponsors bei vorübergehender Aussetzung
oder vorzeitigem Abbruch einer Leistungsstudie gemäß Artikel 73 Absatz 1
Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/746
100 bis 400
3.1.5Höchstgrenze für die Summe der Gebühren nach Nummer 3.1.3 je
Leistungsstudie pro Jahr
24.000
3.2Im Fall Deutschlands als betroffener Mitgliedstaat Gebühr nach Nummer 2
4Sonstige Gebühren  
4.1Wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten 200 bis 1.000
4.2Nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 bis 500
4.3Bescheinigungen30
4.4Herstellung von Kopien und Abschriften  
4.4.1Grundgebühr, sofern dies nicht im Rahmen der individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen nach den Nummern 1 und 2 erfolgt
25
4.4.2Jede angefertigte Kopie oder Abschrift je Seite 0,50
4.5Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren
anhängig
50 bis 1.000
5Auslagen 
 Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren In tatsächlich
entstandener Höhe
6Gebührenermäßigung oder -befreiung  
6.1 a) Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1 bis 4.2, wenn
die gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich
niedrigen Aufwand erfordert
a) Bis auf 50 oder bei
einem
Gebührenrahmensatz
bis auf die Hälfte des
entsprechenden
Mindestsatzes
b) Wenn unter den im Buchstaben a genannten Voraussetzungen der
Aufwand zu vernachlässigen ist
b) Gebührenbefreiung
6.2Ermäßigung der nach den Nummern 2 und 3 jeweils zu erhebenden
Gebühr, wenn eine Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne
finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen
und Unternehmen durchgeführt wird und der Antragsteller diese
Voraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen
dargelegt und nachgewiesen hat
Um 50 Prozent




Tabelle 1

Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut
NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
1Zulassung, Verlängerung und Änderung einer Sonderzulassung  
1.1Entscheidung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 MPDG über die Sonderzulassung
eines Produktes
250 bis 10.300
1.2Entscheidung über die Änderung der Sonderzulassung eines nach § 7
Absatz 1 Satz 1 MPDG zugelassenen Produktes
100 bis 1.100
1.3Entscheidung über die Verlängerung der Sonderzulassung eines nach § 7
Absatz 1 Satz 1 MPDG zugelassenen Produktes
100 bis 1.100
1.4Entscheidung nach den Nummern 1.1 bis 1.3 für mehrere Produkte oder
Produktgruppen
 
1.4.1wenn die Gleichartigkeit der Produkte nur zu einem geringeren
Prüfungsmehraufwand geführt hat
Erhöhung um 15 Prozent
für jedes weitere Produkt
1.4.2in anderen Fällen Erhöhung um bis zu
50 Prozent für jedes
weitere Produkt
2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen von
Leistungsstudien
 
2.1Validierung eines Antrags zur Durchführung einer Leistungsstudie, die
nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746
durchgeführt wird, nach § 39 Absatz 4 MPDG
50 bis 250
2.2Widerspruch gegen die Durchführung einer Leistungsstudie, die nach
Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746
durchgeführt werden soll, nach § 39 Absatz 4 Satz 2 MPDG, im Falle,
dass die Probennahme entgegen der Erklärung des Sponsors ein
erhebliches klinisches Risiko für die Prüfungsteilnehmer darstellt
250 bis 2.000
2.3Bewertung einer Meldung nach Artikel 76 Absatz 2 oder Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2017/746, jeweils in Verbindung mit § 44 Absatz 1 MPDG
25 bis 250
2.4Höchstgrenze für die Summe der Gebühren nach Nummer 2.3 je
Leistungsstudie pro Jahr
24.000
2.5a) Befristete Anordnung des Ruhens der Genehmigung einer klinischen
Prüfung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3 MPDG,
soweit der Adressat der Genehmigung dies zu vertreten hat,
b) Aufforderung zur Änderung von Aspekten der klinischen Prüfung oder
Leistungsstudie nach § 45 Absatz 3 Satz 1 MPDG,
c) Anordnung der sofortigen Unterbrechung der klinischen Prüfung oder
der Leistungsstudie nach § 45 Absatz 3 Satz 2 MPDG
a) bis c) jeweils 30 bis
2.000
2.6Validierung einer Anzeige einer Leistungsstudie mit therapiebegleitenden
Diagnostika mit Restproben nach § 31b MPDG
50 bis 250
3Anordnung von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken  
3.1Nach § 74 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 MPDG 30 bis 4.000
3.2Nach § 74 Absatz 4 MPDG in Verbindung mit Artikel 90 Absatz 2 und 4
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746
30 bis 4.000
4 Beratung des Herstellers, des Bevollmächtigten, von Importeuren,
Sponsoren und der Benannten Stellen nach § 84 Satz 1 MPDG
500 bis 10.000
5Sonstige Gebühren  
5.1Wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten 200 bis 1.000
5.2Nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 bis 500
5.3Bescheinigungen30
5.4Zweitschriften je Ausfertigung sowie zusätzliches Siegeln, soweit ein
amtliches Siegel nicht erforderlich ist
50 bis 1.000
5.5Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren
anhängig
50 bis 1.000
6Auslagen 
6.1Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren In tatsächlich
entstandener Höhe
6.2Kosten für Dienstfahrten in den Fällen der Nummern 2.1, 2.5 und 2.6 In tatsächlich
entstandener Höhe
6.3Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen in den Fällen der
Nummern 2.1, 2.5, 2.6, 3.1 und 3.2
In tatsächlich
entstandener Höhe
7Gebührenermäßigung oder -befreiung  
7.1 a) Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1 bis 5.2, wenn
die gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich
niedrigen Aufwand erfordert
a) Bis auf 50 oder bei
einem
Gebührenrahmensatz
bis auf die Hälfte des
entsprechenden
Mindestsatzes
b) Wenn unter den im Buchstaben a genannten Voraussetzungen der
Aufwand zu vernachlässigen ist
b) Gebührenbefreiung
7.2 a) Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.4 auf
Antrag, wenn
aa) der Antragsteller einen diesen Gebühren angemessenen
wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann oder die
Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das
Produkt bestimmt ist, klein ist,
bb) an der Sonderzulassung ein besonderes Interesse der öffentlichen
Gesundheit besteht oder
cc) Gründe der Billigkeit mit Blick auf die Patientensicherheit und
Patientengesundheit ein Herabsetzen der Gebühr erfordern
a) Bis auf ein Viertel der
jeweiligen Gebühr
b) Wenn unter den im Buchstaben a genannten Voraussetzungen der zu
erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Gebühren
besonders gering ist
b) Gebührenbefreiung
7.3Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach Nummer 2, wenn eine Studie
ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung oder
Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen durchgeführt
wird und der Antragsteller diese Voraussetzungen durch Einreichung
entsprechender Unterlagen dargelegt und nachgewiesen hat
Um 50 Prozent


Tabelle 2

Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
1Entscheidung nach § 6 Absatz 1 bis 3 MPDG
a) zur Klassifizierung von Produkten,
b) zur Feststellung des rechtlichen Status eines Produktes als
Medizinprodukt oder Zubehör zu einem Medizinprodukt oder des
rechtlichen Status eines Produktes als ein in Anhang XVI der
Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführtes Produkt,
c) zur Einstufung von Produkten der Klasse I oder
d) zur Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung oder einer
Leistungsstudie
400 bis 1.000
2Zulassung, Verlängerung und Änderung einer Sonderzulassung  
2.1Entscheidung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 MPDG über die Sonderzulassung
eines Produktes
250 bis 10.300
2.2Entscheidung über die Änderung der Sonderzulassung eines nach § 7
Absatz 1 Satz 1 MPDG zugelassenen Produktes
100 bis 1.100
2.3Entscheidung über die Verlängerung der Sonderzulassung eines nach § 7
Absatz 1 Satz 1 MPDG zugelassenen Produktes
100 bis 1.100
2.4Entscheidung nach den Nummern 2.1 bis 2.3 für mehrere Produkte oder
Produktgruppen
 
2.4.1wenn die Gleichartigkeit der Produkte nur zu einem geringeren
Prüfungsmehraufwand geführt hat
Erhöhung um 15 Prozent
für jedes weitere Produkt
2.4.2in anderen Fällen Erhöhung um bis zu
50 Prozent für jedes
weitere Produkt
3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen von
klinischen Prüfungen und Leistungsstudien
 
3.1Validierung eines Antrags zur Durchführung einer klinischen Prüfung von
Produkten der Klasse I oder nicht invasiven Produkten der Klasse IIa nach
§ 39 Absatz 3 MPDG
50 bis 250
3.2Validierung eines Antrags zur Durchführung einer Leistungsstudie, die
nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746
durchgeführt wird, nach § 39 Absatz 4 MPDG
50 bis 250
3.3Widerspruch gegen die Durchführung einer Leistungsstudie, die nach
Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746
durchgeführt werden soll, nach § 39 Absatz 4 Satz 2 MPDG, im Falle,
dass die Probennahme entgegen der Erklärung des Sponsors ein
erhebliches klinisches Risiko für die Prüfungsteilnehmer darstellt
250 bis 2.000
3.4Widerspruch gegen die Durchführung einer klinischen Prüfung nach § 39
Absatz 3 Satz 2 MPDG im Falle, dass die Angaben des Sponsors zur
Risikoklasse des Prüfproduktes oder zur Nichtinvasivität inkorrekt sind
250 bis 2.000
3.5Bewertung einer Meldung nach Artikel 80 Absatz 2 oder Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2017/745 oder nach Artikel 76 Absatz 2 oder Absatz 3
der Verordnung (EU) 2017/746, jeweils in Verbindung mit § 44 Absatz 1
MPDG
25 bis 250
3.6Höchstgrenze für die Summe der Gebühren nach Nummer 3.4 je klinischer
Prüfung oder Leistungsstudie pro Jahr
24.000
3.7 a) Befristete Anordnung des Ruhens der Genehmigung einer klinischen
Prüfung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3 MPDG,
soweit der Adressat der Genehmigung dies zu vertreten hat,
b) Aufforderung zur Änderung von Aspekten der klinischen Prüfung oder
Leistungsstudie nach § 45 Absatz 3 Satz 1 MPDG,
c) Anordnung der sofortigen Unterbrechung der klinischen Prüfung oder
der Leistungsstudie nach § 45 Absatz 3 Satz 2 MPDG
a) bis c) jeweils 30 bis
2.000
3.8Prüfung einer Mitteilung des Sponsors bei vorübergehender Aussetzung
oder vorzeitigem Abbruch einer sonstigen klinischen Prüfung aus
Sicherheitsgründen gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 MPDG
100 bis 400
3.9Anordnung von Korrekturmaßnahmen bei einer sonstigen klinischen
Prüfung gemäß § 69 Absatz 2 MPDG
600 bis 2.000
4Anordnung von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken  
4.1Nach § 74 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 MPDG 30 bis 4.000
4.2Nach § 74 Absatz 4 MPDG in Verbindung mit Artikel 95 der Verordnung
(EU) 2017/745
30 bis 4.000
5Beratung des Herstellers, des Bevollmächtigten, von Importeuren,
Sponsoren und der Benannten Stellen nach § 84 Satz 1 MPDG
250 bis 10000
6Sonstige Gebühren  
6.1Wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten 200 bis 1.000
6.2Nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 bis 500
6.3Bescheinigungen30
6.4Herstellung von Kopien und Abschriften  
6.4.1Grundgebühr, sofern dies nicht im Rahmen der individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen nach den Nummern 1 und 2 erfolgt
25
6.4.2Jede angefertigte Kopie oder Abschrift je Seite 0,50
6.5Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren
anhängig
50 bis 1.000
7Auslagen 
 Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren In tatsächlich
entstandener Höhe
8Gebührenermäßigung oder -befreiung  
8.1 a) Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1 bis 6.2, wenn
die gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich
niedrigen Aufwand erfordert
a) Bis auf 50 oder bei
einem
Gebührenrahmensatz
bis auf die Hälfte des
entsprechenden
Mindestsatzes
b) Wenn unter den in Buchstabe a genannten Voraussetzungen der
Aufwand zu vernachlässigen ist
b) Gebührenbefreiung
8.2 a) Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.4 auf
Antrag, wenn
aa) der Antragsteller einen diesen Gebühren angemessenen
wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann oder die
Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das
Produkt bestimmt ist, klein ist,
bb) an der Sonderzulassung ein besonderes Interesse der öffentlichen
Gesundheit besteht oder
cc) Gründe der Billigkeit mit Blick auf die Patientensicherheit und
Patientengesundheit ein Herabsetzen der Gebühr erfordern
a) Bis auf ein Viertel der
jeweiligen Gebühr
b) Wenn unter den im Buchstaben a genannten Voraussetzungen der zu
erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Gebühren
besonders gering ist
b) Gebührenbefreiung
8.3Ermäßigung der nach der jeweiligen Gebühr nach Nummer 3, wenn eine
Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung
oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen
durchgeführt wird und der Antragsteller diese Voraussetzungen durch
Einreichung entsprechender Unterlagen dargelegt und nachgewiesen hat.
Um 50 Prozent