Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 2 - BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV)

V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 29; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.02.2023; FNA: 2129-63-5 Umweltschutz
|

Abschnitt 2 Berechnung der Kompensationshöhe

§ 5 Kompensationsbetrag



Der Kompensationsbetrag wird berechnet, indem die folgenden Werte miteinander multipliziert werden:

1.
die maßgebliche Emissionsmenge nach § 6 und

2.
der für das Abrechnungsjahr maßgebliche Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne nach § 7.


§ 6 Maßgebliche Emissionsmenge



(1) 1Die maßgebliche Emissionsmenge der emissionshandelspflichtigen Anlage wird berechnet, indem die folgenden Werte miteinander multipliziert werden:

1.
die kompensationsfähige Brennstoffmenge, die nach den Absätzen 2 und 3 zu ermitteln ist, und

2.
diejenigen Standardwerte für den heizwertbezogenen Emissionsfaktor, den Heizwert und den Umrechnungsfaktor des jeweiligen Brennstoffs, die in dem jeweiligen Abrechnungsjahr anzuwenden sind gemäß der jeweils geltenden Fassung der Verordnung nach § 7 Absatz 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

2Soweit für einen Brennstoff keine Standardwerte festgelegt sind, sind die Berechnungsfaktoren aus dem Emissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu übernehmen.

(2) 1Bei der Ermittlung der kompensationsfähigen Brennstoffmenge sind sämtliche Brennstoffmengen zu berücksichtigen, die nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht und von dem Anlagenbetreiber in dem jeweiligen Abrechnungsjahr zum Einsatz in der emissionshandelspflichtigen Anlage bezogen wurden. 2Für Brennstoffmengen, die in dem Abrechnungsjahr nicht eingesetzt, sondern zu einem späteren Einsatz in der emissionshandelspflichtigen Anlage eingelagert wurden, muss der Einsatznachweis mit dem Emissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für das Kalenderjahr erbracht werden, das dem Abrechnungsjahr folgt. 3Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Anlagenbetreibers die Frist zur Erbringung des Einsatznachweises

1.
um ein Jahr und

2.
für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 nochmals um ein weiteres Jahr

verlängern, wenn der Einsatz der Brennstoffmengen im Fall von Nummer 1 in dem auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahr und im Fall von Nummer 2 in den zwei auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahren aus energiewirtschaftlichen, technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich war.

(3) 1Nicht als kompensationsfähig zu berücksichtigen sind Brennstoffmengen oder Teilmengen eines Brennstoffes, die im Abrechnungsjahr bezogen wurden, sofern

1.
es sich um nachhaltige biogene Brennstoffe oder Klärschlämme handelt,

2.
ein Verantwortlicher für diese Brennstoffe bereits im Rahmen der Berichterstattung nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einen Abzug aufgrund eines Nachweises des Anlagenbetreibers geltend gemacht hat, oder

3.
diese Brennstoffe in dem Abrechnungsjahr nicht der Abgabepflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes unterlagen.

2Ist für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 die Verwendung von Formularvorlagen durch die zuständige Behörde vorgeschrieben, so sind diese vom Anlagenbetreiber zusammen mit dem Antrag einzureichen.


§ 7 Maßgeblicher Preis



1Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate dem Festpreis, der für das jeweilige Jahr nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt wurde. 2Für die Abrechnungsjahre ab dem Jahr 2026 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate für das jeweilige Abrechnungsjahr dem volumengewichteten Durchschnitt der Versteigerungspreise der Versteigerungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in dem jeweiligen Abrechnungsjahr.