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Synopse aller Änderungen der BEDV am 01.01.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 2 des 5. VwVfÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BEDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BEDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | BEDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Antragsverfahren | |
(1) 1 Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2022 bis 2030 sind bei der zuständigen Behörde jeweils bis zum Ablauf des 31. Juli des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu stellen. 2 Für Kompensationsanträge für das Abrechnungsjahr 2021 endet die Antragsfrist mit Ablauf des 31. März 2023. (2) 1 Die zuständige Behörde kann für Kompensationsanträge anordnen, dass | |
(Text alte Fassung) 1. die Schriftform, die elektronische Form oder eine andere Form nach § 3a Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verwenden ist und | (Text neue Fassung) 1. die Schriftform, die elektronische Form oder eine andere Form nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verwenden ist und |
2. nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln sind. 2 Anordnungen nach Satz 1 werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. (3) 1 Dem Antrag ist eine Bescheinigung einer Prüfstelle nach § 21 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes beizufügen, aus der hervorgeht, dass die tatsachenbezogenen Angaben im Kompensationsantrag mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben sind. 2 Die zu beachtende Wesentlichkeitsschwelle beträgt 5 Prozent. 3 § 13 Absatz 2 und 3 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung gilt entsprechend. (4) Für die Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 entfällt abweichend von Absatz 3 die Verpflichtung zur Prüfung der tatsachenbezogenen Angaben durch eine Prüfstelle nach § 21 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. (5) Für die Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030 entfällt abweichend von Absatz 3 die Verpflichtung zur Prüfung der tatsachenbezogenen Angaben durch eine Prüfstelle nach § 21 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit die maßgebliche Emissionsmenge die Schwelle von 1.000 Tonnen Kohlendioxid unterschreitet. |
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