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Synopse aller Änderungen der BEDV am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 2 des 5. VwVfÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BEDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BEDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
BEDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Antragsverfahren


(1) 1 Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2022 bis 2030 sind bei der zuständigen Behörde jeweils bis zum Ablauf des 31. Juli des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu stellen. 2 Für Kompensationsanträge für das Abrechnungsjahr 2021 endet die Antragsfrist mit Ablauf des 31. März 2023.

(2) 1 Die zuständige Behörde kann für Kompensationsanträge anordnen, dass

(Text alte Fassung)

1. die Schriftform, die elektronische Form oder eine andere Form nach § 3a Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verwenden ist und

(Text neue Fassung)

1. die Schriftform, die elektronische Form oder eine andere Form nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verwenden ist und

2. nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln sind.

2 Anordnungen nach Satz 1 werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(3) 1 Dem Antrag ist eine Bescheinigung einer Prüfstelle nach § 21 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes beizufügen, aus der hervorgeht, dass die tatsachenbezogenen Angaben im Kompensationsantrag mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben sind. 2 Die zu beachtende Wesentlichkeitsschwelle beträgt 5 Prozent. 3 § 13 Absatz 2 und 3 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung gilt entsprechend.

(4) Für die Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 entfällt abweichend von Absatz 3 die Verpflichtung zur Prüfung der tatsachenbezogenen Angaben durch eine Prüfstelle nach § 21 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

(5) Für die Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030 entfällt abweichend von Absatz 3 die Verpflichtung zur Prüfung der tatsachenbezogenen Angaben durch eine Prüfstelle nach § 21 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit die maßgebliche Emissionsmenge die Schwelle von 1.000 Tonnen Kohlendioxid unterschreitet.




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