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§ 7 - Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor (HopfDV 2023 k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 15.03.2023; FNA: 7821-2-3 Wein-, Hopfen- und Tabakbau
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Geltung ab 15.03.2023; FNA: 7821-2-3 Wein-, Hopfen- und Tabakbau
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§ 7 Durchführungszeitraum der operationellen Programme
(1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestranchen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr umfassen.
(2) Die Durchführung eines bis zum 31. Juli genehmigten operationellen Programms beginnt rückwirkend am 1. Januar des laufenden Jahres.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher und hopfenrechtlicher Bestimmungen V. v. 4. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 304 m.W.v. 10. November 2023
Frühere Fassungen von § 7 Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.11.2023 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher und hopfenrechtlicher Bestimmungen vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HopfDV 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HopfDV 2023 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher und hopfenrechtlicher Bestimmungen
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Artikel 3 WeinSFVEV Änderung der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
... der Prüfung, spätestens aber mit dem Beihilfeantrag, vorzulegen." 2. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni" durch die Angabe „31. Juli" ersetzt. ...
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