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Änderung § 9 Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor vom 10.11.2023

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2023 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Beihilfeantrag


(1) Die Beihilfe wird auf Antrag durch Bescheid gewährt.

(2) 1 Ein Beihilfeantrag ist bis zum 15. September eines jeden Jahres bei der Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch einzureichen. 2 Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Bundesanstalt nach dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereichte Anträge bis spätestens 30. September annehmen.

(3) Einem Beihilfeantrag nach Absatz 2 sind folgende Unterlagen, Belege, Zusicherungen und Angaben beizufügen:

1. die Namen und Anschriften aller Mitglieder der Erzeugerorganisation des laufenden Erntejahres (Beihilfejahres) und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der GAP-InVeKoS-Verordnung sowie die Betriebsnummer der Erzeugerorganisation,

2. Belege über die gesamten förderfähigen Flächen gemäß § 11, getrennt für jeden einzelnen Erzeuger,

3. Belege über die im Rahmen des operationellen Programms beabsichtigten und getätigten Ausgaben,

4. eine schriftliche oder elektronische Zusicherung der Erzeugerorganisation, dass sie keine Unions- oder nationale Doppelfinanzierung für Maßnahmen oder Vorgänge erhalten hat, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung, für eine Beihilfe im Hopfensektor in Betracht kommen, und

(Text alte Fassung)

5. den jährlichen Leistungsbericht.

(Text neue Fassung)

5. die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben.

(4) Der Beihilfeantrag kann sich auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben beziehen.

(5) 1 Ein Beihilfeantrag kann auch gestellt werden für Investitionen, die

1. während der Laufzeit eines genehmigten operationellen Programms begonnen werden und

2. in einem Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach dem Ende der Laufzeit des genehmigten operationellen Programms abgeschlossen sein müssen.

2 Die Bundesanstalt hat die Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 mit der Auflage zu versehen, dass das genehmigte operationelle Programm, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigt sein muss, diese Investition zu enthalten hat.