Tools:
Update via:
§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe (BäderMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 07.07.1998 BGBl. I S. 1810; zuletzt geändert durch Artikel 15 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 15.07.1998; FNA: 806-21-7-54 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 15.07.1998; FNA: 806-21-7-54 Berufliche Bildung
|
§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
Text in der Fassung des Artikels 15 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Anzeige
Frühere Fassungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 15 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 11 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
aktuell | vor 01.09.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BäderMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BäderMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BäderMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... erworben wurden, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
§ 10 BäderMeistPrV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren ...
Anlage 2 BäderMeistPrV (zu § 10) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 7 , 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 11 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
... gewichtet." 4. § 7 wird aufgehoben. 5. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt gefasst: „§ 7 Anrechnung anderer ... erfolgt." 6. Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 11. 7. Im neuen § 8 wird Absatz 1 Satz 4 aufgehoben. 8. Der neue ... bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 11. 7. Im neuen § 8 wird Absatz 1 Satz 4 aufgehoben. 8. Der neue § 10 wird wie folgt gefasst: ... ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 9 Abs. 3)" durch die Angabe „(zu § 8 Absatz 3)" ersetzt. b) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1810)" werden die ... ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 9 Abs. 3)" durch die Angabe „(zu § 8 Absatz 3)" ersetzt. b) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1810)" werden die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1578/a100824.htm