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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe (BäderMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 07.07.1998 BGBl. I S. 1810; zuletzt geändert durch Artikel 15 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 15.07.1998; FNA: 806-21-7-54 Berufliche Bildung
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Geltung ab 15.07.1998; FNA: 806-21-7-54 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerien für Wirtschaft und des Innern:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Meister für Bäderbetriebe/zur Meisterin für Bäderbetriebe erworben wurden, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, um insbesondere folgende Aufgaben eines Meisters als Führungskraft in der Leitung von Bäderbetrieben wahrzunehmen und Fachangestellte für Bäderbetriebe auszubilden:
- 1.
- Mitwirken bei der Planung, Überwachung und Nutzung von Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung. Aufrechterhaltung eines störungsfreien Betriebes. Erkennen von Störungen sowie Veranlassen und Beaufsichtigen von Maßnahmen zu ihrer Behebung sowie Instandhaltung von Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmitteln. Sicherstellen der Qualität von Badewässern und der Hygiene nach den Rechtsvorschriften und betrieblichen Grundsätzen der Hygiene. Mitwirken beim Vorbereiten, Einleiten und Optimieren neuer Verfahren,
- 2.
- Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeiten und Anleiten der Mitarbeiter; arbeitsplatznahe Qualifizierung durch systematisches Lernen am Arbeitsplatz; partnerschaftliches Verhalten zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Zusammenarbeit mit den übergeordneten Stellen und der Arbeitnehmervertretung; Ausbildung und Qualifizierung von Mitarbeitern,
- 3.
- Mitwirken bei der Aufstellung von Ausgaben für Betriebs- und Bauaufwendungen und Vorprüfen von Unterlagen; Entwickeln und Umsetzen von Betriebszielen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen; Mitarbeit bei der Optimierung von Betriebsabläufen und der Festsetzung von betrieblichen Rahmenbedingungen; Einweisen und Überwachen von Fremdfirmen,
- 4.
- Sicherstellen eines störungsfreien Badebetriebes, kundenorientierter Betriebsabläufe, sowie eines situationsgerechten Umgangs mit Badegästen, Planung und Durchführung von Schwimmunterricht, Sport-, Spiel- und Spaßangeboten, Organisation und Durchführung der Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten, der Rettungs- und Erste-Hilfe-Maßnahmen. Analyse des Besucherverhaltens und Entwicklung von Maßnahmen zur programmlichen Ausgestaltung, Mitwirken bei der Planung und Umsetzung von Marketingkonzepten, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,
- 5.
- Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befaßten Stellen und Personen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu dem anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe".
Text in der Fassung des Artikels 15 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Fachangestellter für Bäderbetriebe oder Schwimmeistergehilfe und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Meisters für Bäderbetriebe gemäß § 1 Abs. 2 hat, nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für Bäderbetriebe/zur Geprüften Meisterin für Bäderbetriebe umfasst:
- 1.
- den allgemeinen Teil nach § 4,
- 2.
- den fachtheoretischen Teil nach § 5,
- 3.
- den fachpraktischen Teil nach § 6 und
- 4.
- den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
Text in der Fassung des Artikels 11 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 25. August 2009 BGBl. I S. 2960 m.W.v. 1. September 2009
§ 4 Allgemeiner Teil
(1) Im allgemeinen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
- 2.
- Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
- 3.
- Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie volks- und betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt und wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll sie insbesondere nachweisen, daß sie organisatorische Erfordernisse des Betriebes, auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren, beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Aus der Volkswirtschaftslehre:
- a)
- Produktionsformen,
- b)
- Wirtschaftssysteme,
- c)
- Unternehmens-, Organisations- und Verwaltungsformen und ihre Zusammenschlüsse,
- d)
- Organisationen und Verbände der Wirtschaft,
- e)
- Verwaltungswirtschaftslehre:
- aa)
- Grundkenntnisse des Haushalts- und Kassenwesens,
- bb)
- Betriebsabrechnung,
- cc)
- Akten- und Karteiführung,
- dd)
- Anfertigen von Berichten und Statistiken;
- 2.
- Aus der Betriebswirtschaftslehre:
- a)
- Betriebsorganisation:
- aa)
- Aufbauorganisation,
- bb)
- Arbeitsplanung,
- cc)
- Arbeitssteuerung,
- dd)
- Arbeitskontrolle,
- b)
- Organisations- und Informationstechniken, Kommunikationstechnik,
- c)
- Kaufmännische Buchführung und Kostenrechnung.
(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll die zu prüfende Person rechtliche Grundkenntnissen nachweisen. Sie soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß sie die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Grundgesetz:
- a)
- Grundrechte,
- b)
- Gesetzgebungsverfahren;
- 2.
- Gerichtsbarkeit und Rechtsprechung;
- 3.
- Aus dem Arbeits- und Sozialrecht:
- a)
- Arbeitsvertrag,
- b)
- Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- c)
- Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht,
- d)
- Tarifvertrag,
- e)
- Sozialversicherung,
- f)
- Mutterschutzgesetz,
- g)
- Jugendarbeitsschutzgesetz;
- 4.
- Bürgerliches Gesetzbuch:
- a)
- Allgemeiner Teil,
- b)
- Recht der Schuldverhältnisse,
- c)
- Sachenrecht;
- 5.
- Strafrecht;
- 6.
- Gesundheitsrecht, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz;
- 7.
- Umweltschutzrecht, insbesondere Gewässerschutz, Abfallentsorgung, Luftreinhaltung, Lärmschutz und Schutz vor gefährlichen Stoffen.
(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
- a)
- Entwicklungsprozeß des Einzelnen,
- b)
- Gruppenverhalten;
- 2.
- Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
- a)
- Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
- b)
- Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
- c)
- Führungsgrundsätze;
- 3.
- Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:
- a)
- Rolle des Meisters,
- b)
- Kooperation und Kommunikation,
- c)
- Führungstechniken und Führungsverhalten.
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern:
- 1.
- Grundlagen für kostenbewußtes Handeln 1,5 Stunden,
- 2.
- Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln 2 Stunden,
- 3.
- Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb 1,5 Stunden.
(7) In der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll für die zu prüfende Person nicht länger als 30 Minuten dauern.
(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Text in der Fassung des Artikels 15 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 5 Fachtheoretischer Teil
(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,
- 2.
- Bädertechnik,
- 3.
- Bäderbetrieb,
- 4.
- Schwimm- und Rettungslehre,
- 5.
- Gesundheitslehre.
(2) 1Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. 2Sie soll insbesondere deutlich machen, daß sie die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. 3In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Grundkenntnisse über:
- a)
- Zahlensysteme und deren Aufbau,
- b)
- Einheitensystem und Maßeinheiten,
- c)
- Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und gasförmiger Stoffe,
- d)
- Energieformen, Energieumwandlung und Energieträger,
- e)
- Zusammenhänge von elektrischem Strom, Spannung und Widerstand,
- f)
- chemische Elemente und Verbindungen, chemische und biologische Zustände und Reaktionen im Wasser;
- 2.
- Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheitengleichungen;
- 3.
- Berechnen von:
- a)
- Längen, Flächen- und Rauminhalten sowie Massen,
- b)
- Kraft, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,
- c)
- Druck und Druckdifferenzen,
- d)
- Strömungsvorgänge, Durchflußmengen,
- e)
- Mischungsverhältnisse und Dosiermengen.
(3) 1Im Prüfungsfach "Bädertechnik" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie über technische Kenntnisse verfügt, Zusammenhänge im Betrieb sowie Störungen erkennen und beurteilen und Maßnahmen zur Behebung einleiten kann. 2In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Schwimmbeckenwasseraufbereitung:
- a)
- Verfahren zur Schwimmbeckenwasseraufbereitung,
- b)
- Schwimmbeckenwasserdesinfektion,
- c)
- Bemessung von Wasseraufbereitungsanlagen,
- d)
- Chemie der Wasseraufbereitung,
- e)
- Analyseverfahren zur Kontrolle der Wasserqualität,
- f)
- Anlagen und Geräte zur Förderung und Dosierung,
- g)
- Chemikalien zur Wasseraufbereitung;
- 2.
- Heizungsanlagen und Systeme:
- a)
- Unterscheidung der verschiedenen Systeme,
- b)
- Energiearten;
- 3.
- Lüftungsanlagen:
- a)
- Lüftungssysteme,
- b)
- Klimaanlagen;
- 4.
- Wasserversorgung:
- a)
- Auswirkungen auf die Wasseraufbereitung,
- b)
- Brunnenwasserversorgung;
- 5.
- Sanitäranlagen:
- a)
- Armaturen,
- b)
- Sanitärinstallationen;
- 6.
- Meß-, Steuer- und Regelanlagen;
- 7.
- Umweltschutz und rationelle Energieverwendung:
- a)
- Gefahren durch Bäderchemikalien,
- b)
- Chemikalienrecht,
- c)
- alternative Energien,
- d)
- Wärmerückgewinnung.
(4) 1Im Prüfungsfach "Bäderbetrieb" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie den Badebetrieb durch situationsgerechtes Verhalten steuern, Besucher durch entsprechende Maßnahmen ansprechen, gewinnen und halten kann. 2In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Gesprächsführung:
- a)
- Techniken und Methoden der Gesprächsführung, Motivation,
- b)
- Methoden der Konfliktlösung;
- 2.
- Spiel-, Spaß- und Sportangebote:
- a)
- Bedarfsanalyse,
- b)
- Organisation und Durchführung,
- c)
- Grundsätze von Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.
(5) 1Im Prüfungsfach "Schwimm- und Rettungslehre" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, die Fachkraft anzuleiten, daß diese Schwimmunterricht und Schwimmtraining planen und durchführen kann, sowie die Theorie des Rettungsschwimmens beherrscht. 2In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Schwimmunterricht und Trainingslehre:
- a)
- Methodik und Didaktik des Schwimmunterrichts,
- b)
- Trainingsaufbau, -wirkung und -ziele,
- c)
- physiologische Wirkung des Trainings,
- d)
- zielgerichtete Ernährung,
- e)
- Wettkampfbestimmungen,
- f)
- Bedingungen für Schwimmprüfungen;
- 2.
- Rettungslehre:
- a)
- Rettungsschwimmen:
- aa)
- Flossenschwimmen und Schnorcheln,
- bb)
- Methodik und Didaktik des Strecken- und Tieftauchens,
- cc)
- physikalische und physiologische Grundlagen des Tauchens,
- dd)
- Methodik und Didaktik des Rettungsschwimmens,
- ee)
- Bergen und Anlandbringen,
- b)
- Rettungsmaßnahmen bei Bade-, Boots- und Eisunfällen,
- c)
- Rettungsmaßnahmen an Naturgewässern,
- d)
- Ertrinkungstod und Badetod,
- e)
- Rettungsgeräte für die Wasserrettung,
- f)
- einfache Wiederbelebungsgeräte.
(6) 1Im Prüfungsfach "Gesundheitslehre" soll der die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die Zusammenhänge zwischen der Funktion des Körpers und der Wirkung des Wasser beurteilen kann. 2In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Anatomische Grundkenntnisse:
- a)
- Gewebe,
- b)
- Kreisläufe (Blut, Lymphe),
- c)
- Verdauung,
- d)
- Bewegungsapparat;
- 2.
- Physiologische und psychologische Wirkung des Wassers:
- a)
- Temperatur, Druck und Auftrieb,
- b)
- Streßabbau und Steigerung des Wohlbefindens.
(7) 1In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. 2Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als acht Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. 3Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern:
- 1.
- Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen 1 Stunde,
- 2.
- Bädertechnik 1,5 Stunden,
- 3.
- Bäderbetrieb 1,5 Stunden,
- 4.
- Schwimm- und Rettungslehre 1 Stunde,
- 5.
- Gesundheitslehre 1 Stunde.
(8) 1Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. 3Die Ergänzungsprüfung soll je Fach und zu prüfender Person in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. 4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. 5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Text in der Fassung des Artikels 15 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 6 Fachpraktischer Teil
(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Rettungsschwimmen und Schwimmsport,
- 2.
- Management und Führungsaufgaben,
- 3.
- Betriebstechnische Situationsaufgabe.
(2) Im Prüfungsfach "Rettungsschwimmen und Schwimmsport" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie Personen ohne Eigengefährdung retten und versorgen, die Schwimm- und einfachen Sprung- und Tauchtechniken vermitteln, sowie Schwimmtraining organisieren und durchführen kann.
Im Bereich Rettungsschwimmen sind eine praxisnahe Rettungsübung mit anschließender 5-minütiger Herz-Lungen-Wiederbelebung, der Aufbau einer Rettungskette sowie Wiederbelebungsversuche mit Gerät zu prüfen.
Weiter können geprüft werden:
- 1.
- 100-Meter-Kleiderschwimmen mit Jacke und Hose mit sofort anschließendem 50-Meter-Retten und das Anlandbringen des zu Rettenden (Retter und zu Rettender sind mit Jacke und Hose bekleidet),
- 2.
- Anwendung von Befreiungs-, Transport- und Rettungsgriffen an Land und im Wasser,
- 3.
- Beherrschung der Techniken des Tauchens.
(3) Im Prüfungsfach "Management und Führungsaufgaben" soll die zu prüfende Person im Rahmen einer Projektarbeit nachweisen, daß sie als Führungskraft Veranstaltungen planen und durchführen sowie bei der Betriebsführung auftretende Probleme erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann. Das Thema der Projektarbeit soll die betriebliche Praxis der zu prüfenden Person berücksichtigen. Die Projektarbeit kann eine der folgenden oder auch anderen Aufgabenstellungen zum Gegenstand haben:
- 1.
- Planen und Durchführen eines Spiel- und Sportarrangements,
- 2.
- Entwicklung und Umsetzung eines Marketingkonzeptes,
- 3.
- Betriebliche Analysen, Personalplanung und Personaleinsatz,
- 4.
- Kommunikation, Motivation, Führungsstil und Führungsmitteleinsatz.
- 1.
- Einführung in die Projektarbeit und Konzeption,
- 2.
- Aufgaben des Personals und anderer Personen bei der Vorbereitung und Realisierung des Projekts,
- 3.
- Arbeits- und Personalplanung,
- 4.
- Zeitlicher und technischer Ablauf,
- 5.
- Material-, Kosten- und Einnahmenbetrachtung,
- 6.
- Aspekte des Einhaltens der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen,
- 7.
- Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit,
- 8.
- Nachbereitung.
Die Hausarbeit und die Präsentation sind Ausgangspunkt des anschließenden Fachgesprächs. Das Fachgespräch soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
(4) Im Prüfungsfach "Betriebstechnische Situationsaufgabe" soll die zu prüfende Person im Rahmen von praxisnahen Situationsaufgaben nachweisen, daß sie den technischen Betriebsablauf überwachen und steuern kann und gegebenenfalls durch entsprechende Maßnahmen unter Beachtung der Wirksamkeit, Betriebssicherheit, Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit den reibungslosen Betriebsablauf sicherstellen und deren Erfolg unter Anwendung der erworbenen Kenntnisse einschätzen kann. Folgende Situationen können Gegenstand der Aufgabe sein:
- 1.
- Normales Betriebsgeschehen,
- 2.
- In- und Außerbetriebnahme von Anlagen oder wesentlichen Anlageteilen,
- 3.
- Störungen mit Auswirkungen auf die Funktion der Anlage und gegebenenfalls auf Dritte.
(5) In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Prüfungsfächern ist praktisch zu prüfen. Die Prüfung soll nicht länger als drei Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern:
- 1.
- Rettungsschwimmen und Schwimmsport 45 Minuten,
- 2.
- Betriebstechnische Situationsaufgabe 1 Stunde.
Text in der Fassung des Artikels 15 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
Text in der Fassung des Artikels 15 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten.
(3) 1Für jeden Prüfungsteil ist als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. 2Werden in einem Prüfungsfach schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht, sind diese gleichgewichtig zu einer Bewertung zusammenzufassen.
Text in der Fassung des Artikels 15 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
- 2.
- im Prüfungsfach „Management und Führungsaufgaben",
- 3.
- im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsaufgabe".
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
- 1.
- die Bewertungen für die Prüfungsfächer, in denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde sowie
- 2.
- die zusammengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3.
(3) Den Bewertungen der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und der Prüfungsfächer ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Text in der Fassung des Artikels 15 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 10 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Text in der Fassung des Artikels 15 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 11 Wiederholung der Prüfung
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn ihre Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall zählt das letzte Ergebnis für das Bestehen.
Text in der Fassung des Artikels 15 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 12 Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 15 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmeister vom 3. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2986) außer Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 15 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Anlage 1 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei- nen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund- kenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
Text in der Fassung des Artikels 15 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Anlage 2 (zu § 10) Zeugnisinhalte
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
- 1.
- Benennung, Bewertung und Note der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
- 2.
- Benennung, Bewertung und Note der Prüfungsfächer nach § 8 Absatz 3,
- 3.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 4.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 5.
- die Gesamtnote in Worten,
- 6.
- Befreiungen nach § 7,
- 7.
- Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 3.
Text in der Fassung des Artikels 15 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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