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Zitierungen von
§ 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BäderMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BäderMeistPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 BäderMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(vom 17.12.2019)
... erworben wurden, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis
10
durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
Anlage 2 BäderMeistPrV (zu § 10) Zeugnisinhalte
(vom 17.12.2019)
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