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Änderung § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 01.09.2009
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 15 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 11 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 12 Übergangsvorschrift |
Begonnene Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum 31. Mai 1999 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. | Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. |
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