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Änderung § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 15 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Fachtheoretischer Teil


(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2. Bädertechnik,

3. Bäderbetrieb,

4. Schwimm- und Rettungslehre,

5. Gesundheitslehre.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Im Prüfungsfach 'Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. 2 Er soll insbesondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. 3 In diesem Rahmen können geprüft werden:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Im Prüfungsfach 'Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. 2 Sie soll insbesondere deutlich machen, daß sie die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. 3 In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundkenntnisse über:

a) Zahlensysteme und deren Aufbau,

b) Einheitensystem und Maßeinheiten,

c) Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und gasförmiger Stoffe,

d) Energieformen, Energieumwandlung und Energieträger,

e) Zusammenhänge von elektrischem Strom, Spannung und Widerstand,

f) chemische Elemente und Verbindungen, chemische und biologische Zustände und Reaktionen im Wasser;

2. Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheitengleichungen;

3. Berechnen von:

a) Längen, Flächen- und Rauminhalten sowie Massen,

b) Kraft, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,

c) Druck und Druckdifferenzen,

d) Strömungsvorgänge, Durchflußmengen,

e) Mischungsverhältnisse und Dosiermengen.

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(3) 1 Im Prüfungsfach 'Bädertechnik' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über technische Kenntnisse verfügt, Zusammenhänge im Betrieb sowie Störungen erkennen und beurteilen und Maßnahmen zur Behebung einleiten kann. 2 In diesem Rahmen können geprüft werden:



(3) 1 Im Prüfungsfach 'Bädertechnik' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie über technische Kenntnisse verfügt, Zusammenhänge im Betrieb sowie Störungen erkennen und beurteilen und Maßnahmen zur Behebung einleiten kann. 2 In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Schwimmbeckenwasseraufbereitung:

a) Verfahren zur Schwimmbeckenwasseraufbereitung,

b) Schwimmbeckenwasserdesinfektion,

c) Bemessung von Wasseraufbereitungsanlagen,

d) Chemie der Wasseraufbereitung,

e) Analyseverfahren zur Kontrolle der Wasserqualität,

f) Anlagen und Geräte zur Förderung und Dosierung,

g) Chemikalien zur Wasseraufbereitung;

2. Heizungsanlagen und Systeme:

a) Unterscheidung der verschiedenen Systeme,

b) Energiearten;

3. Lüftungsanlagen:

a) Lüftungssysteme,

b) Klimaanlagen;

4. Wasserversorgung:

a) Auswirkungen auf die Wasseraufbereitung,

b) Brunnenwasserversorgung;

5. Sanitäranlagen:

a) Armaturen,

b) Sanitärinstallationen;

6. Meß-, Steuer- und Regelanlagen;

7. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung:

a) Gefahren durch Bäderchemikalien,

b) Chemikalienrecht,

c) alternative Energien,

d) Wärmerückgewinnung.

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(4) 1 Im Prüfungsfach 'Bäderbetrieb' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Badebetrieb durch situationsgerechtes Verhalten steuern, Besucher durch entsprechende Maßnahmen ansprechen, gewinnen und halten kann. 2 In diesem Rahmen können geprüft werden:



(4) 1 Im Prüfungsfach 'Bäderbetrieb' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie den Badebetrieb durch situationsgerechtes Verhalten steuern, Besucher durch entsprechende Maßnahmen ansprechen, gewinnen und halten kann. 2 In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Gesprächsführung:

a) Techniken und Methoden der Gesprächsführung, Motivation,

b) Methoden der Konfliktlösung;

2. Spiel-, Spaß- und Sportangebote:

a) Bedarfsanalyse,

b) Organisation und Durchführung,

c) Grundsätze von Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.

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(5) 1 Im Prüfungsfach 'Schwimm- und Rettungslehre' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, die Fachkraft anzuleiten, daß diese Schwimmunterricht und Schwimmtraining planen und durchführen kann, sowie die Theorie des Rettungsschwimmens beherrscht. 2 In diesem Rahmen können geprüft werden:



(5) 1 Im Prüfungsfach 'Schwimm- und Rettungslehre' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, die Fachkraft anzuleiten, daß diese Schwimmunterricht und Schwimmtraining planen und durchführen kann, sowie die Theorie des Rettungsschwimmens beherrscht. 2 In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Schwimmunterricht und Trainingslehre:

a) Methodik und Didaktik des Schwimmunterrichts,

b) Trainingsaufbau, -wirkung und -ziele,

c) physiologische Wirkung des Trainings,

d) zielgerichtete Ernährung,

e) Wettkampfbestimmungen,

f) Bedingungen für Schwimmprüfungen;

2. Rettungslehre:

a) Rettungsschwimmen:

aa) Flossenschwimmen und Schnorcheln,

bb) Methodik und Didaktik des Strecken- und Tieftauchens,

cc) physikalische und physiologische Grundlagen des Tauchens,

dd) Methodik und Didaktik des Rettungsschwimmens,

ee) Bergen und Anlandbringen,

b) Rettungsmaßnahmen bei Bade-, Boots- und Eisunfällen,

c) Rettungsmaßnahmen an Naturgewässern,

d) Ertrinkungstod und Badetod,

e) Rettungsgeräte für die Wasserrettung,

f) einfache Wiederbelebungsgeräte.

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(6) 1 Im Prüfungsfach 'Gesundheitslehre' soll der der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Zusammenhänge zwischen der Funktion des Körpers und der Wirkung des Wasser beurteilen kann. 2 In diesem Rahmen können geprüft werden:



(6) 1 Im Prüfungsfach 'Gesundheitslehre' soll der die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die Zusammenhänge zwischen der Funktion des Körpers und der Wirkung des Wasser beurteilen kann. 2 In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Anatomische Grundkenntnisse:

a) Gewebe,

b) Kreisläufe (Blut, Lymphe),

c) Verdauung,

d) Bewegungsapparat;

2. Physiologische und psychologische Wirkung des Wassers:

a) Temperatur, Druck und Auftrieb,

b) Streßabbau und Steigerung des Wohlbefindens.

(7) 1 In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. 2 Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als acht Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. 3 Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen 1 Stunde,

2. Bädertechnik 1,5 Stunden,

3. Bäderbetrieb 1,5 Stunden,

4. Schwimm- und Rettungslehre 1 Stunde,

5. Gesundheitslehre 1 Stunde.

vorherige Änderung

(8) 1 Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2 Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. 3 Die Ergänzungsprüfung soll je Fach und Prüfungsteilnehmer in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. 4 Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. 5 Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.



(8) 1 Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2 Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. 3 Die Ergänzungsprüfung soll je Fach und zu prüfender Person in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. 4 Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. 5 Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(heute geltende Fassung)