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Änderung § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 8 Bestehen der Prüfung


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen. Hinsichtlich des berufs- und arbeitspädagogischen Teils ist anzugeben, daß der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren durch schriftliche und praktische Prüfungsleistungen nachgewiesen wurde.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Teilen der Prüfung und in den Prüfungsfächern "Management und Führungsaufgaben" und "Betriebstechnische Situationsaufgabe" mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.



(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Teilen der Prüfung und in den Prüfungsfächern 'Management und Führungsaufgaben' und 'Betriebstechnische Situationsaufgabe' mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 8 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)