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Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Textabschnitt unverändert)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmeister vom 3. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2986) außer Kraft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)