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Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 01.09.2009
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 11 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
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(Text alte Fassung)§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
(Textabschnitt unverändert) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmeister vom 3. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2986) außer Kraft. |
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