Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 03.04.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 40 V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 9 Abs. 3) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe


(siehe BGBl. I 1998 S. 1817)

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)


a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter 'Artikel 11 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)' durch die Wörter 'Artikel 40 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'

 



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