Tools:
Update via:
Änderung § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 17.12.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 15 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der BäderMeistPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 15 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 8 (neu) | (Text neue Fassung)§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen |
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten. (3) 1 Für jeden Prüfungsteil ist als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. 2 Werden in einem Prüfungsfach schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht, sind diese gleichgewichtig zu einer Bewertung zusammenzufassen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1578/al81477-0.htm