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Änderung § 13 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 17.12.2019
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 15 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung)§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
(Textabschnitt unverändert) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmeister vom 3. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2986) außer Kraft. |
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