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§ 37 - Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV)
V. v. 25.02.2003 BGBl. I S. 246; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 28.02.2003; FNA: 4143-2 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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Geltung ab 28.02.2003; FNA: 4143-2 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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Abschnitt 6 Lagebericht
§ 37 Lagebericht
§ 37 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In den Lagebericht sind zusätzlich zu den in § 289 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben aufzunehmen:
- 1.
- Angabe der betriebenen Arten von Pensionsplänen,
- 2.
- Bericht über den Geschäftsverlauf in den einzelnen Arten von Pensionsplänen.
(2) Von den Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit ist zusätzlich zu erläutern, in welcher Weise ein erhobener Nachschuss ermittelt wurde.
(3) Zusätzlich ist der Pensionsfondsvertragsbestand nach dem anliegenden Muster 4 aufzugliedern.
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