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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.05.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 1 - Verordnung zur Festlegung von Anforderungen an den Antrag auf Zulassung, Verlängerung der Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln (AMZulRegAV k.a.Abk.)
V. v. 21.12.1989 BGBl. I S. 2547; aufgehoben durch § 3 V. v. 04.05.2015 BGBl. I S. 682
Geltung ab 31.12.1989; FNA: 2121-51-25 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 31.12.1989; FNA: 2121-51-25 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 1 Antragsformulare
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ein Antrag nach § 21 Abs. 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes auf Zulassung und nach Artikel 3 § 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts auf Verlängerung der Zulassung eines Arzneimittels sowie ein Antrag auf Registrierung eines Arzneimittels nach § 38 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes ist auf Antragsformularen zu stellen, die von der zuständigen Bundesoberbehörde herausgegeben und im Bundesanzeiger bekanntgemacht werden.
Zitierungen von § 1 Verordnung zur Festlegung von Anforderungen an den Antrag auf Zulassung, Verlängerung der Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AMZulRegAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMZulRegAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AMZulRegAV Übergangsvorschrift
... §§ 1 und 2 finden keine Anwendung auf Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ...
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