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Artikel 2 - Dritte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung (3. SUrlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 80; Geltung ab 22.03.2023, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 2 Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 SUrlV § 21

Nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird folgende Nummer 6a eingefügt:

 AnlassUrlaubsdauer
„6a.befristet bis zum Ablauf des 30. April 2023 für Fälle, in denen die Beamtin oder der
Beamte in einer wegen der COVID-19-Pandemie akut aufgetretenen Pflegesituation
eine bedarfsgerechte häusliche Pflege für die Betreuung einer oder eines nahen
Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherstellen oder
organisieren muss und in denen die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden
kann; dass die Pflegesituation wegen der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist, wird
bis zu diesem Zeitpunkt vermutet,
für jede
pflegebedürftige
Person bis zu
20 Arbeitstage".


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Zitierungen von Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. SUrlVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. SUrlVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 3. SUrlVÄndV Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
... Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 7 3. SUrlVÄndV Inkrafttreten
... Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 24. September 2022 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Artikel 5 tritt am 8. April 2023 in ...