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Artikel 2 - Dritte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung (3. SUrlVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird folgende Nummer 6a eingefügt:
Anlass | Urlaubsdauer | |
„6a. | befristet bis zum Ablauf des 30. April 2023 für Fälle, in denen die Beamtin oder der Beamte in einer wegen der COVID-19-Pandemie akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte häusliche Pflege für die Betreuung einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherstellen oder organisieren muss und in denen die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden kann; dass die Pflegesituation wegen der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist, wird bis zu diesem Zeitpunkt vermutet, | für jede pflegebedürftige Person bis zu 20 Arbeitstage". |
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Zitierungen von Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. SUrlVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. SUrlVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 3. SUrlVÄndV Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
... Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 7 3. SUrlVÄndV Inkrafttreten
... Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 24. September 2022 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Artikel 5 tritt am 8. April 2023 in ...
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