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Artikel 3 - Dritte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung (3. SUrlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 80; Geltung ab 22.03.2023, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 3 Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. März 2023 SUrlV § 21a (neu)

Die Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21 folgende Angabe eingefügt:

„21a Sonderurlaub bei Mitaufnahme oder ganztägiger Begleitung bei stationärer Krankenhausbehandlung".

2.
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

§ 21a Sonderurlaub bei Mitaufnahme oder ganztägiger Begleitung bei stationärer Krankenhausbehandlung

(1) Sonderurlaub ist einer Beamtin oder einem Beamten zu gewähren,

1.
wenn es aus medizinischen Gründen notwendig ist, dass sie oder er bei einer stationären Krankenhausbehandlung eines Menschen, bei dem die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen, zur Begleitung mitaufgenommen wird

a)
als nahe Angehörige oder naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes oder

b)
als eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld und

2.
wenn die Voraussetzungen des § 44b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.

(2) Der Anspruch auf den Sonderurlaub besteht für die Dauer der notwendigen Mitaufnahme.

(3) Unterschreiten die Dienstbezüge oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder sind sie gleich hoch, so erfolgt die Gewährung des Sonderurlaubs für 80 Prozent der Dauer der notwendigen Mitaufnahme unter Fortzahlung der Besoldung. Für die verbleibenden 20 Prozent erfolgt die Gewährung des Sonderurlaubs unter Wegfall der Besoldung.

(4) Überschreiten die Dienstbezüge oder die Anwärterbezüge einer Beamtin oder eines Beamten die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, so erfolgt die Gewährung des Sonderurlaubs für die Dauer der notwendigen Mitaufnahme unter Wegfall der Besoldung.

(5) Der Mitaufnahme steht die ganztägige Begleitung gleich."



 

Zitierungen von Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 3. SUrlVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. SUrlVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 3. SUrlVÄndV Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
... 21 Absatz 2a der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird ...