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Änderung § 6 Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 30.11.2007

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

(entfallen)

(Text neue Fassung)

Die Länder können abweichende Regelungen zu diesem Gesetz und den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen, soweit es sich um Bundesrecht handelt, erlassen.