Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der COVID-19-Vorsorgeverordnung am 01.03.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2024 durch § 4 der CovVorsorgeV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der CovVorsorgeV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2024 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2024 geltenden Fassung durch § 4 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 96 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel | |
(Text alte Fassung) § 1 Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 | (Text neue Fassung) § 1 (aufgehoben) |
§ 2 Präexpositionsprophylaxe gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) § 3 COVID-19-Impfsurveillance § 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Schlussformel | |
§ 1 Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 | § 1 (aufgehoben) |
Versicherte haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe über den Anspruch nach § 20i Absatz 1 Satz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hinaus einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die Verabreichung der Schutzimpfung durch eine Ärztin oder einen Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wird. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15823/v296419-2024-03-01.htm