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Synopse aller Änderungen der COVID-19-Vorsorgeverordnung am 01.03.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2024 durch § 4 der CovVorsorgeV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der CovVorsorgeV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2024 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2024 geltenden Fassung
durch § 4 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 96

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
(Text neue Fassung)

§ 1 (aufgehoben)
§ 2 Präexpositionsprophylaxe gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
§ 3 COVID-19-Impfsurveillance
§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2




§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Versicherte haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe über den Anspruch nach § 20i Absatz 1 Satz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hinaus einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die Verabreichung der Schutzimpfung durch eine Ärztin oder einen Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wird.



 

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