Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung (13. WoGVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 102; Geltung ab 01.01.2023
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Wohngeldverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 38 Nummer 2 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1 Änderung der Wohngeldverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 WoGV Anlage

Die Anlage zur Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Tabelle „Land: Baden-Württemberg" wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe

„Bad Saulgau, StadtII"


 
 
wird eine Zeile mit der Angabe

„Bad SchönbornIV"


 
 
eingefügt.

b)
Nach der Angabe

„Edingen-NeckarhausenIII"


 
 
wird eine Zeile mit der Angabe

„Eggenstein-LeopoldshafenIV"


 
 
eingefügt.

c)
Nach der Angabe

„Ehingen (Donau), StadtIII"


 
 
wird eine Zeile mit der Angabe

„Eislingen/Fils, StadtIV"


 
 
eingefügt.

d)
Nach der Angabe

„Haigerloch, StadtI"


 
 
wird eine Zeile mit der Angabe

„Hechingen, StadtIV"


 
 
eingefügt.

e)
Nach der Angabe

„Heidelberg, StadtV"


 
 
wird eine Zeile mit der Angabe

„Heidenheim an der Brenz, StadtIV"


 
 
eingefügt.

f)
Nach der Angabe

„Lauda-Königshofen, StadtI"


 
 
wird eine Zeile mit der Angabe

„Lauffen am Neckar, StadtIV"


 
 
eingefügt.

g)
Nach der Angabe

„Phillipsburg, StadtII"


 
 
wird eine Zeile mit der Angabe

„PlankstadtIV"


 
 
eingefügt.

h)
Nach der Angabe

„Rheinau, StadtII"


 
 
wird eine Zeile mit der Angabe

„Rheinstetten, StadtIV"


 
 
eingefügt.

i)
Nach der Angabe

„Schramberg, StadtII"


 
 
wird eine Zeile mit der Angabe

„Schriesheim, StadtIV"


 
 
eingefügt.

j)
Nach der Angabe

„Sinsheim, StadtIII"


 
 
wird eine Zeile mit der Angabe

„SinzheimIV"


 
 
eingefügt.

k)
Nach der Angabe

„Titisee-Neustadt, StadtII"


 
 
wird eine Zeile mit der Angabe

„Trossingen, StadtIV"


 
 
eingefügt.

l)
Nach der Angabe

„Tübingen, UniversitätsstadtVII"


 
 
wird eine Zeile mit der Angabe

„Tuttlingen, StadtIV"


 
 
eingefügt.

m)
Nach der Angabe

„WaldbronnIV"


 
 
wird eine Zeile mit der Angabe

„Waldkirch, StadtIV"


 
 
eingefügt.

n)
Nach der Angabe

„Wangen im Allgäu, StadtIII"


 
 
wird eine Zeile mit der Angabe

„Wehr, StadtIV"


 
 
eingefügt.

o)
Nach der Angabe

„Weingarten, StadtV"


 
 
wird eine Zeile mit der Angabe

„Weinheim, StadtIV"


 
 
eingefügt.

2.
Die Tabelle „Land: Nordrhein-Westfalen" wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe

„Attendorn, StadtII"


 
 
wird eine Zeile mit der Angabe

„AugustdorfI"


 
 
eingefügt.

b)
Nach der Angabe

„Neuss, StadtIV"


 
 
wird eine Zeile mit der Angabe

„Nideggen, StadtII"


 
 
eingefügt.

c)
Nach der Angabe

„NiederzierII"


 
 
wird eine Zeile mit der Angabe

„NordkirchenI"


 
 
eingefügt.

d)
Nach der Angabe

„BorkenI"


 
 
wird die Angabe

„CoesfeldI"


 
 
gestrichen.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Klara Geywitz



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