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Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes (BBiGZustAnO k.a.Abk.)
I.
Nach § 73 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sowie § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle für meinen Geschäftsbereich.
II.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Schlussformel
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Im Auftrag Kerstin Rademacher
Im Auftrag Kerstin Rademacher
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