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Abschnitt 1 - Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung (LMBVV)


Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Herstellung und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln für bestimmte Verbrauchergruppen.

(2) Diese Verordnung ergänzt die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35; L 349 vom 5.12.2014, S. 67), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/439 (ABl. L 64 vom 1.3.2023, S. 1) geändert worden ist, und der auf sie gestützten Rechtsakte der Europäischen Union im Hinblick auf Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.


§ 2 Begriffsbestimmungen



1Im Sinne dieser Verordnung sind Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder:

1.
Kräuter- oder Früchtetee, Extrakte aus Kräuter- oder Früchtetee oder Zubereitungen aus Lebensmitteln mit Extrakten aus Kräuter- oder Früchtetee, die, damit sie sich für den Verzehr eignen, noch mit Wasser zubereitet werden müssen und die nach ihrer Bezeichnung, nach ihren sonstigen Angaben oder Bildzeichen auf der Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett, nach ihrer Aufmachung, ihrem Aussehen oder nach werblichen Aussagen ausschließlich oder unter anderem zum Verzehr im Säuglings- und Kleinkindalter bestimmt sind, sowie

2.
verzehrfertige Getränke, die aus Kräuter- oder Früchtetee, deren Extrakten oder Zubereitungen hergestellt worden sind, und die nach ihrer Bezeichnung, nach ihren sonstigen Angaben oder Bildzeichen auf der Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett, nach ihrer Aufmachung, ihrem Aussehen oder nach werblichen Aussagen ausschließlich oder unter anderem zum Verzehr im Säuglings- und Kleinkindalter bestimmt sind.

2Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 anzuwenden.