Änderung § 8a VwVfG vom 28.12.2009

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§ 8a VwVfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2009 geltenden Fassung
§ 8a VwVfG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
 

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§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a Grundsätze der Hilfeleistung


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(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

(2) 1 Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. 2 Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

(3) Die §§ 5, 7 und 8 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.

 



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