Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8b VwVfG vom 28.12.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4a DlRLUG am 28. Dezember 2009 und Änderungshistorie des VwVfG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8b VwVfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2009 geltenden Fassung
§ 8b VwVfG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8b Form und Behandlung der Ersuchen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Ersuchen sind in deutscher Sprache an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten; soweit erforderlich, ist eine Übersetzung beizufügen. 2 Die Ersuchen sind gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts zu begründen.

(2) 1 Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen nur erledigt werden, wenn sich ihr Inhalt in deutscher Sprache aus den Akten ergibt. 2 Soweit erforderlich, soll bei Ersuchen in einer anderen Sprache von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung verlangt werden.

(3) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können abgelehnt werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts begründet sind und die erforderliche Begründung nach Aufforderung nicht nachgereicht wird.

(4) 1 Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission zur Behandlung von Ersuchen sollen genutzt werden. 2 Informationen sollen elektronisch übermittelt werden.


Anzeige