Tools:
Update via:
Änderung § 8d VwVfG vom 28.12.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4a DlRLUG am 28. Dezember 2009 und Änderungshistorie des VwVfGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 8d VwVfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2009 geltenden Fassung | § 8d VwVfG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4a G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 8d (neu) | (Text neue Fassung)§ 8d Mitteilungen von Amts wegen |
(1) 1 Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. 2 Dabei sollen die hierzu eingerichteten Informationsnetze genutzt werden. (2) Übermittelt eine Behörde Angaben nach Absatz 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, unterrichtet sie den Betroffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Übermittlung hinzuweisen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1586/al22826-0.htm