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Änderung § 8e VwVfG vom 28.12.2009
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§ 8e VwVfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2009 geltenden Fassung | § 8e VwVfG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4a G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091 |
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(Text alte Fassung) § 8e (neu) | (Text neue Fassung)§ 8e Anwendbarkeit |
1 Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist anzuwenden. 2 Sie gelten auch im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auch auf diese Staaten anzuwenden sind. |
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